Baukindergeld - Auslegung neue Förderrichtlinie

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A

Alfgard

Hallo in die Runde,

ich bräuchte Hilfe bei der Auslegung der neuen, ab dem 17.05.2019, geltenden Förderrichtlinien der KfW zum Baukindergeld.

Ggf. stehe ich auch einfach nur auf dem "Schlauch".

Nach den neuen Richtlinien wird u. a. nicht mehr gefördert:

"(...) der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),(...)"

Mir ist klar, dass damit Grundstück. der Fall gemeint ist, dass die Großeltern das Haus bspw. an den Sohn verkaufen (der die Kinder hat).

Wer ist denn aber bitte genau "Haushaltsmitglied" und wer/was die "zwischen Verwandten"?

Haushaltsmitglied ist bspw. die Ehefrau und das "zwischen Verwandten" ist dann der Erwerb zwischen den Eltern des Ehemannes und diesem (oder umgekehrt)? Das leuchtet mir noch ein.

Die Formulierung ist m. E. aber "komisch". Müsste es nicht heißen:

"(...) der Erwerb oder die Eigentumsübertragung VON Verwandten AN EIN Haushaltsmitglied in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),(...)"

Eine tel. Anfrage bei der KfW hat zu etwas "ruppigen" Antworten geführt.

Es wurde nicht besser, als ich gefragt habe, was mit einem Verkauf an die Schwiegertochter bzw. Schwiegersohn ist.

Da wurde gesagt, dass der Fall ja auch "klar umfasst" ist.

M. E. gibt das die Formulierung aber nicht her. Die Schwiegertochter ist mit den Schwiegereltern gerade nicht verwandt, sondern verschwägert.

Nur diese wird bei einem Kauf von den Großeltern in das Grundbuch eingetragen.

Ich sehe da dann keinen "Erwerb zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie".

Wenn ich schon legaldefinierte Begriffe wie "Verwandte ersten Grade" nutze, dann muss ich mich doch auch dran halten und kann dann nicht pauschal sagen, dass damit "natürlich" auch die Schwiegertochter als "verschwägerte 1. Grades" mitumfasst ist.

Zumal trotz Zugewinngemeinschaft auch familienrechtlich dem Ehemann dann nicht zugerechnet werden kann (§ 1363 Baugesetzbuch): Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt).

Wie seht ihr das?


P.S. Die ganze Regelung ist m. E. wenig durchdacht, bzw. hätte man die Fälle doch bereits vor einem Jahr absehen und den Riegel vorschieben können durch eine Formulierung wie "Nicht gefördert wird der Erwerb von Immobilien durch/von Verwandten ersten Grades".


Wobei der Erwerb von Onkel/Bruder etc. ja weiterhin möglich ist....ganz kurz gedacht können die Eltern dann die Immobilie doch an den Onkel übertragen und dieser kurze Zeit später an den Neffen verkaufen (dann natürlich mit weiteren Kosten).
 
D

DanielHamburg

Also so wie ich das lese/interpretiere wäre damit Erwerb von Schwiegereltern ausgeschlossen.

Mann und Frau leben in gleichem Haushalt -> Haushaltsmitglied
Mann kauft von Vater/Mutter der Frau -> Verwandter eines Haushaltsmitgliedes
 
A

Alfgard

Hallo,

danke für die Rückmeldung.

Dass Mann und Frau zusammen Haushaltsmitglieder sind, ok.

Mann kauft von Vater/Mutter der Frau. Die Eltern der Frau sind "Verwandte eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie", auch ok.

Das wäre dann der "Erwerb VON Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie".

Die Förderrichtlinie sagt aber:

"Der Erwerb (...) ZWISCHEN Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie".

Was soll denn dieses "zwischen" bedeuten?

Verwandte in gerader Linie sind Eltern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder.

Haushaltsmitglied ist der Mann als "Elternteil". "Zwischen" dessen "Verwandten findet ein Erwerb statt. Also bspw. Verkauf an die Großeltern, Enkelkinder oder Geschwister des Haushaltsmitgliedes. Und zwar unabhängig davon, ob Sie Haushaltsmitglied sind. Das ist doch die "Definition" von "Erwerb zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes"?

Das "zwischen" ist m.E. totaler Blödsinn, weil das bedeuten würde, dass die "Verwandten des Haushaltsmitgliedes" an sich untereinander/voneinander erwerben, ohne das das "Haushaltsmitglied" beteiligt ist.

Beispielsweise:
Bruder A ist betroffenes Haushaltsmitglied. Bruder B erwirbt das Haus der Eltern, ist aber nicht Haushaltsmitglied
Das wäre dann m. E. ein Erwerb "zwischen Verwandten " (Bruder B als Sohn der Eltern) des Haushaltsmitgliedes (Bruder A) in gerader Linie.

Das war aber doch schon vorher nicht förderungsfähig.

Das "Zwischen" könnte natürlich auch bedeuten:
Ehefrau und Ehemann sind "Haushaltsmitglieder". Der Mann und dessen Eltern sind die Verwandten gerader Linie. Kauft der Mann ist dieser selbst aus der Förderung draußen. Da dieser (auch) Haushaltsmitglied ist, ist auch die Frau als eigen Antragstellerin (und Haushaltsmitglied) draußen, da ein Erwerb "zwischen Verwandten gerader Linie eines Haushaltsmitgliedes (Ehemann der zugleich einen Teil der "Verwandten" und Haushaltsmitglied ist) stattgefunden hat....insofern "färbt" der Erwerb auf den Gesamthaushalt ab.

Erfolgt aber nur der Erwerb durch die Schwiegertochter...also der Sohn erwirbt gar nicht, sehe ich zwar einen "Erwerb VON Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie" aber keinen "Erwerb ZWISCHEN Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie".

Quintessenz-Frage: Wieso hat man nicht einfach "von" statt "zwischen" geschrieben?
 
Y

Yosan

Ich verstehe genau was du meinst, schätze aber dass es anders gemeint ist und "vom" tatsächlich besser gewesen wäre. Ob sich darauf jetzt juristisch was ableiten lässt, musst du einen entsprechenden Fachmann fragen
 
A

Alfgard

Als wenn man diese Fallkonstellation nicht vorher gewusst hätte....da regt sich fast der Verdacht, dass man die "durchgelassen hat", die man durchlassen wollte und schiebt jetzt schnell den Riegel vor.

Und das auch noch mit einem Höchstmaß an Dilettantismus.

Ich hoffe doch, dass die KfW über Juristen verfügt.

Die müssten eigentlich wissen, dass bei einem "Erwerb zwischen Verwandten" auf beiden Seiten ein Verwandter beteiligt sein muss.

Da sehe ich es eigentlich schon sehr bedenklich, dass dann argumentiert werden soll, dass damit der Erwerb "VON" Verwandten gemeint ist. Dieser Unterschied sollte doch eigentlich jedem klar sein.

Zumal hier § 3 Abs. 6 Grunderwerbsteuergesetz die perfekte und zutreffende Formulierungsvorlage enthält:
"Von der Besteuerung sind ausgenommen:
(...)
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;"

Hätte man doch nur umformulieren müssen in:
Nicht förderungsfähig ist der Erwerb durch oder die Eigentumsübertragung an Haushaltsmitglieder, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (....). Den genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich".

Anders ausgedrückt: Wäre § 3 Abs. 6 Grunderwerbsteuergesetz nur so formuliert:
Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb zwischen Verwandten in gerader Linie.

käme wohl keiner auf die Idee das dahingehend auszulegen, dass damit "natürlich" auch die Ehegatten gemeint sind. So eine Argumentation würde wohl kein Finanzamt akzeptieren.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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