A
Alfgard
Hallo in die Runde,
ich bräuchte Hilfe bei der Auslegung der neuen, ab dem 17.05.2019, geltenden Förderrichtlinien der KfW zum Baukindergeld.
Ggf. stehe ich auch einfach nur auf dem "Schlauch".
Nach den neuen Richtlinien wird u. a. nicht mehr gefördert:
"(...) der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),(...)"
Mir ist klar, dass damit Grundstück. der Fall gemeint ist, dass die Großeltern das Haus bspw. an den Sohn verkaufen (der die Kinder hat).
Wer ist denn aber bitte genau "Haushaltsmitglied" und wer/was die "zwischen Verwandten"?
Haushaltsmitglied ist bspw. die Ehefrau und das "zwischen Verwandten" ist dann der Erwerb zwischen den Eltern des Ehemannes und diesem (oder umgekehrt)? Das leuchtet mir noch ein.
Die Formulierung ist m. E. aber "komisch". Müsste es nicht heißen:
"(...) der Erwerb oder die Eigentumsübertragung VON Verwandten AN EIN Haushaltsmitglied in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),(...)"
Eine tel. Anfrage bei der KfW hat zu etwas "ruppigen" Antworten geführt.
Es wurde nicht besser, als ich gefragt habe, was mit einem Verkauf an die Schwiegertochter bzw. Schwiegersohn ist.
Da wurde gesagt, dass der Fall ja auch "klar umfasst" ist.
M. E. gibt das die Formulierung aber nicht her. Die Schwiegertochter ist mit den Schwiegereltern gerade nicht verwandt, sondern verschwägert.
Nur diese wird bei einem Kauf von den Großeltern in das Grundbuch eingetragen.
Ich sehe da dann keinen "Erwerb zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie".
Wenn ich schon legaldefinierte Begriffe wie "Verwandte ersten Grade" nutze, dann muss ich mich doch auch dran halten und kann dann nicht pauschal sagen, dass damit "natürlich" auch die Schwiegertochter als "verschwägerte 1. Grades" mitumfasst ist.
Zumal trotz Zugewinngemeinschaft auch familienrechtlich dem Ehemann dann nicht zugerechnet werden kann (§ 1363 Baugesetzbuch): Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt).
Wie seht ihr das?
P.S. Die ganze Regelung ist m. E. wenig durchdacht, bzw. hätte man die Fälle doch bereits vor einem Jahr absehen und den Riegel vorschieben können durch eine Formulierung wie "Nicht gefördert wird der Erwerb von Immobilien durch/von Verwandten ersten Grades".
Wobei der Erwerb von Onkel/Bruder etc. ja weiterhin möglich ist....ganz kurz gedacht können die Eltern dann die Immobilie doch an den Onkel übertragen und dieser kurze Zeit später an den Neffen verkaufen (dann natürlich mit weiteren Kosten).
ich bräuchte Hilfe bei der Auslegung der neuen, ab dem 17.05.2019, geltenden Förderrichtlinien der KfW zum Baukindergeld.
Ggf. stehe ich auch einfach nur auf dem "Schlauch".
Nach den neuen Richtlinien wird u. a. nicht mehr gefördert:
"(...) der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),(...)"
Mir ist klar, dass damit Grundstück. der Fall gemeint ist, dass die Großeltern das Haus bspw. an den Sohn verkaufen (der die Kinder hat).
Wer ist denn aber bitte genau "Haushaltsmitglied" und wer/was die "zwischen Verwandten"?
Haushaltsmitglied ist bspw. die Ehefrau und das "zwischen Verwandten" ist dann der Erwerb zwischen den Eltern des Ehemannes und diesem (oder umgekehrt)? Das leuchtet mir noch ein.
Die Formulierung ist m. E. aber "komisch". Müsste es nicht heißen:
"(...) der Erwerb oder die Eigentumsübertragung VON Verwandten AN EIN Haushaltsmitglied in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern),(...)"
Eine tel. Anfrage bei der KfW hat zu etwas "ruppigen" Antworten geführt.
Es wurde nicht besser, als ich gefragt habe, was mit einem Verkauf an die Schwiegertochter bzw. Schwiegersohn ist.
Da wurde gesagt, dass der Fall ja auch "klar umfasst" ist.
M. E. gibt das die Formulierung aber nicht her. Die Schwiegertochter ist mit den Schwiegereltern gerade nicht verwandt, sondern verschwägert.
Nur diese wird bei einem Kauf von den Großeltern in das Grundbuch eingetragen.
Ich sehe da dann keinen "Erwerb zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie".
Wenn ich schon legaldefinierte Begriffe wie "Verwandte ersten Grade" nutze, dann muss ich mich doch auch dran halten und kann dann nicht pauschal sagen, dass damit "natürlich" auch die Schwiegertochter als "verschwägerte 1. Grades" mitumfasst ist.
Zumal trotz Zugewinngemeinschaft auch familienrechtlich dem Ehemann dann nicht zugerechnet werden kann (§ 1363 Baugesetzbuch): Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt).
Wie seht ihr das?
P.S. Die ganze Regelung ist m. E. wenig durchdacht, bzw. hätte man die Fälle doch bereits vor einem Jahr absehen und den Riegel vorschieben können durch eine Formulierung wie "Nicht gefördert wird der Erwerb von Immobilien durch/von Verwandten ersten Grades".
Wobei der Erwerb von Onkel/Bruder etc. ja weiterhin möglich ist....ganz kurz gedacht können die Eltern dann die Immobilie doch an den Onkel übertragen und dieser kurze Zeit später an den Neffen verkaufen (dann natürlich mit weiteren Kosten).