Um das ganze mal wieder etwas sachlicher zu gestalten:
- Der ganze Strafrechtssumpf sollte bitte unterlassen werden, wenn in diesem Bereich keine Kenntnisse bestehen und einfach mal so mit §§ um sich geschmissen wird.
Legale Gestaltungsmöglichkeiten können keine Strafbarkeit nach sich ziehen, auch wenn es ggf. "unfair" oder nicht von jedem so gerne gesehen wird, das so eine Förderung erreicht bzw. wie gerne gesagt "erschlichen" wird.
Einzig ausschlaggebend dürfte sein, ob die KfW sich streng an die Förder-/Nicht-Fördervoraussetzungen orientiert, oder auch über den "Tellerrand" schaut.
Stichwort "zivilrechtliches Umgehungsgeschäft".
Ganz doof gesagt: Man generiert Voraussetzungen, die eigentlich nicht da sind, um etwas zu erreichen". Solche Umgehungsgeschäfte führen Grundstück. zur Unwirksamkeit bzw. werden nicht berücksichtigt.
Wenn die einfach sagen: Erwerb von Verwandten ersten Grades ist ausgeschlossen und ein "Zwischenerwerb" nicht, dann ist es halt so.
Wenn die sagen, ok., damit wird der Förderausschluss umgangen", dann auch keine Förderung, dann ist es halt auch so.
Ich will keinen "Schmuh" treiben, aber wenn so ein Zwischenerbwerb möglich ist, warum dann nicht.
Daher hab ich bei der KfW angefragt (wo es hier ja hieß, die geben keine Auskunft). Hier die Antwort:
"Gerne bestätigen wir Ihnen, dass der Erwerb einer Wohnimmoblie von Verwandten außerhalb der im §59 definierten geraden Linie - wie zum Beispiel vom Bruder - mit dem Baukindergeld förderfähig ist.
Dies gilt nicht für die von Ihnen beschriebene Schenkung mit Weiterverkauf, die ausschließlich auf die Umgehung der Förderbestimmungen abzielt.
Aus dem Grundbuchauszug ist ersichtlich, wer wann Vorbesitzer einer Immobilie war."
§ 59 (von was)?? dürfte wohl nicht stimmen und ich hatte wegen Zwischenkauf und nicht Schenkung angefragt, aber die Antwort dürfte recht eindeutig sein.
Die prüfen also auch "vertieft", ob ggf. die Fördervoraussetzungen durch Gestaltungen erreicht werden, die so jemand nie aus vernünftigen Gründen machen würde.
Demnach dürfte die Sache mit der Scheidung auch rausfliegen.
Finde es nur schade, dass die ihre Förderrichtlinien nicht entsprechend ausgestalten. Kann eigentlich nicht so schwer sein, alle Fallvarianten einzubauen.
Und wie gesagt wundert es mich, dass man bis zum 17.5 den Erwerb dann noch toleriert hat. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass das in der Förderbedingungen nicht auschgeschlossen war.
Ist der Zwischenerbwerb ja auch nicht, hier würde dann trotzdem gesagt, dass es nicht geht.
Die könnten daher doch auch bei allen "Verwandtschaftskäufen" vor dem 17.05. "nö" sagen.
Ich kann mir fast vorstellen, dass sie die Förderbedingungen in 1/2 Jahr wieder öffnen, wenn sie merken, dass die Förderanträge komischerweise jetzt zurückgehen