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Spiegel99
Entscheidend ist Frage: noch Anbahnung ja oder nein (Beweisfrage). Wenn nein, kann halt trotzdem Werkvertrag mit ortsüblicher Vergütung vorliegenGerne gebe ich Dir mal eine rechtliche Grundlage an, die Dir den Rücken stärkt.
Euer Fall passt perfekt zu den OLG/BGH Urteilen aus 2000/2001 (mal nach googeln), dass es klassische Akquisetätigkeit des Bauunternehmers ist. Hier wird festgelegt, dass die Erbringung von Planungsleistungen gerade nicht zu einem Architektenvertrag führt. Auch nicht durch konkludentes Handeln. Die Leistungen des Bauunternehmers sind ausschließlich zur Vorbereitung des endgültigen Angebotes zu sehen. Dafür steht dem Bauunternehmer keine Vergütung zu. Außer es wird explizit ein Preis vereinbart.