Bauvorbescheid positiv, Bauantrag bemängelt Position

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C

CaroBerge

Hallo zusammen,
zum Hintergrund: seit 3 Jahren wird von der Gemeinde an einem Bebauungsplan Entwurf gearbeitet. Dies beinhält natürlich Baufenster, Grenzabstände, Klinkerfarbe, Geschossflächenzahl, etc.
Der Bebauungsplan ist weiterhin im Entwurf, also weiterhin noch nicht rechtsgültig.

Für unsere Bebauung haben wir eine Bauvoranfrage gestellt, zur Größe und Position der geplanten Bebauung. Weil es mit dem Bebauungsplan einfach noch dauern wird.
Wir haben das Haus also im zukünftig geplanten Baufenster positioniert. Da das Grundstück recht groß ist, haben wir das Haus an der hinteren Linie vom geplanten Baufenster ausgerichtet, um vor dem Haus Platz für den Hof & Carport zur Straße zu haben.
Dies wurde im Juni 22 positiv beschieden.
In der Begründung wird aufgeführt, dass die Festlegungen des zukünftigen Bebauungsplan zu beachten sind.

Jetzt haben wir den Bauantrag eingereicht, mit der gleichen Position und Ausrichtung.
hier wird nun die Position des Hauses bemängelt, dass es zu weit von der Straße weg steht. Mit der Begründung, dass das Haus sich nach Paragraph 34 Baugesetzbuch einfügen muss. Und hierfür näher an der Straße positioniert werden muss.
Der zukünftige Bebauungsplan wird hier nicht als Grundlage herangezogen. Obwohl genau dies in der Bauvoranfrage so war.


Ist das „einfach Behörden Kuddel Muddel“ und wir können dies klären? Der positive Bauvorbescheid inkl. Lageplan muss denen doch auch vorliegen. Oder?

Uns gefällt die Position entsprechend des zukünftigen Bebauungsplan wirklich gut. Deswegen sind wir sehr daran interessiert, uns am zukünftigen Bebauungsplan zu orientieren.
Unser Architekt grübelt jetzt mal zwei Tage darüber nach, aber mich würde sehr interessieren, ob jemand Ähnliches erlebt hat? Gibt es Erfahrungen eurerseits?
 
O

Oberhäslich

Ich bin da jetzt nicht der Spezi, aber mir erscheint nur logisch, dass man sich an das aktuell geltende Recht hält. Das heißt man muss sich nach der Umgebungsbebauung orientieren. Fehler würde ich dann eher in der Aussage zum Vorbescheid sehen. Müsste man mal prüfen ob das unterschiedliche Sachbearbeiter bearbeitet haben. Aber solange der Bebauungsplan nicht rechtskräftig ist, ist das alles nichts wert. Es könnte ja immer noch - eine geringe Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt - eine Absage des B-Plans geben.
 
M

Malunga

Das klingt tatsächlich nach BehördenDenken.
Allerdings entfaltet eine Voranfrage eine Rechtsverbindlichkeit.
Bedeutet alles was in der Voranfrage durch die Gemeinde explizit bestätigt wurde, hat etwa 2 Jahre Bestand!
Darauf kannst du dich berufen.
Wenn natürlich zu viel Zeit dazwischen liegt, kann ich mir schon vorstellen, dass sich inzwischen die Ansichten des Bauamtes geändert haben.

Fragen hilft in diesem Fall weiter und kostet nichts.
 
H

hanghaus2023

Ich vermute mal, der Sachbearbeiter der die Bauvoranfrage bearbeitet hat, ist davon ausgegangen, das wenn Du den Bauantrag stellst der Bebauungsplan bereits rechtskräftig sein wird. Da der Bebauungsplan es aber noch nicht ist, gilt der 34er.
 
WilderSueden

WilderSueden

Ich vermute mal, der Sachbearbeiter der die Bauvoranfrage bearbeitet hat, ist davon ausgegangen, das wenn Du den Bauantrag stellst der Bebauungsplan bereits rechtskräftig sein wird. Da der Bebauungsplan es aber noch nicht ist, gilt der 34er.
Die spannende Frage ist natürlich, ob es aus Sicht des Bauherrn eine Rolle spielt, wie der Sachbearbeiter dazu kommt, etwas zu genehmigen. Also ob es der Rechtsverbindlichkeit etwas tut
 
H

hanghaus2023

Wenn die Gemeinde das nicht so haben will, dann wird sicher der Bebauungsplan noch dahingehend geändert.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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