IV Forderungen
Hallo Knallbonbon u. Unvollendet!
Die Isolvenzverwalter neigen dazu, weil ihnen die legale Möglichkeit geboten ist, trotz der Zusagen oder "Forderungsanmeldungen zum Insolvenzverfahren", nachträglich Forderungen anzumahnen (bis 3 Jahre).
Sofern man eine "ordentliche" Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren gemacht hat, kann man diese Zahlungsaufforderung der IV schriftlich ablehnen und zu ihren Lasten zurücksenden (trotzdem Kopie behalten).
Was ist eine "Ordentliche Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren"
1. Der Bauvertrag muß, unter Anmeldung des "Aufrechnungsanspruches"
"Außerordentlich" gekündigt sein. So eine Kündigung ist gerechtfertigt,
sofern die IV sich nach § 103 InO erklärt hat, dass sie die Weiterführung
des Bauvorhaben ablehnt.
2. In dieser Kündigung muss der IVrin eine Frist zur
> Bautenstandsfeststellung,
> Bauwertermittlung,
> sowie Abnahme der bisherigen Bauleistung, unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel,
gewährt werden.
Zudem muß eine Ankündigung eingefügt sein, welche
aussagt, wenn die Frist nicht eingehalten wird, dass man, aus der
"Pflicht zur Schadensminderung", um weiterbauen zu können, bei
fruchtlosen verstreichen dieser Frist, zu Lasten der IVrin, einen
entsprechenden Gutachter damit beauftragt.
3. Erst nach dem fruchtlosen Verstreichen dieser gesetzten Frist, kann
man den Gutachter einsetzen.
4. Danach wird, im Anschluss an das Gutachten, durch Einarbeitung in
die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren, die Forderung an
die Insolvenzmasse definiert.
5. In der Gläubigerversammlung kann die IVrin diese Forderungen
bestreiten, so bleiben die Forderungen seitens der IVrin den
Bauherren gegenüber bestehen und können eingefordert werden.
6. Wenn man also ordentlich angemeldet und vernünftig gekündigt hat,
kann man im Mahnverfahren die Forderung seitens der IVrin bestreiten,
dann kommen die Ansprüche des Bauherren mit zum tragen und könnten
berücksichtigt werden. Wenn nicht, greift auf jeden Fall dann der
Aufrechnungsanspruch. Meist wird so ein Verfahren dann aber an die
Zivilkammer abgegeben und die IVrin muß die Gerichtskostenvoraus-
Zahlungen selber leisten.
Auf keinen Fall ist gesagt, dass ein Gutachten eines Vereidigten
Bausachverständigen anerkannt wird. Eine Anerkennung eines Gutachtens obliegt meist dem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren, welches bei
Gericht beantragt werden muß (sehr teuer).
Ich hoffe, dass wir hier ein wenig zur Aufklärung beigetragen haben.
Gruss Nilson
Bauherrennotruf
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