Ich hab bisher in den Gesprächen keine Einwände wegen dem 1m Abstand von Straße zur Terrasse gehabt.
In BW sollte es auch keine Einwände geben. In NRW oder NI müsste man darauf achten, dass die Terrasse nicht mehr als 1m über natürlichem Gelände liegt.
Gibt es hier irgendwo eine Regel?
§ 5 und § 6 Landesbauordnung
Nach den Rechnungen müsste man dann das Haus viel kleiner machen damit man eine Terrasse, eine Garage und eine Zufahrt haben kann?
Das wäre eine Möglichkeit. Wenn's keine Aussagen zu Terrassen im Bebauungsplan gibt wäre mein Vorschlag: Terrasse kommt in den Bauvorlagen nicht vor und wird idealerweise erst nach Bauabnahme errichtet.
Grundriss I = 10m * 11m = 110m²
Grundriss II = Grundflächenzahl I +Ga + Zufahrt = 110m² + 22,44m² + 37,70m² = 170,14m²
Grundflächenzahl I = 110 / 365 = 0,30 erlaubt 0,3
Grundflächenzahl II = 170,14 / 365 = 0,47 erlaubt 0,45
Für die immer noch vorhandene geringe Überschreitung bei der Grundflächenzahl II wird mit
@11ant 's Argumenten aus #14 eine Befreiung beantragt. Vielleicht wird sie sogar wegen Geringfügigkeit (0,02) einfach akzeptiert. Kläre das mit deinem Bauvorlageberechtigten; der schuldet Dir eine genehmigungsfähige Planung und muss das ja auch verantworten.