Streich mal die Antwort von 11ant.
Die ist falsch. Vergiss das!
Die ist nicht falsch, das sind nur zwei paar Schuhe:
Wohnfläche)
die Berechnung ist bundesweit einheitlich. Unter 1m
RaumHöhe gar nicht, zwischen 1m und 2m halb, erst ab 2m voll.
Vollgeschossdefinition)
diese Berechnung ist je nach Landesbauordnung unterschiedlich. Wo die Länder sich m.W. einig sind, sind 2,3 m
GeschossHöhe betreffend welche Fläche im Dachgeschoss überhaupt zählt, und 1,4 m mittleres Hervorlugen aus dem Boden betreffend ob ein Souterrain mitzählt. Unterschiede gibt es bei der Relation dieser Dachgeschoss-Raumfläche im 2,3 m oder höheren Bereich zur Fläche des darunterliegenden Geschosses. Da kann die eine Landesbauordnung zwei Drittel und die andere drei Viertel sagen.
Und - ohne alle sechzehn Landesbauordnung´en durchgelesen zu haben - denke ich, in manchen kann auch eine Rolle spielen, die niedrigen Flächen nur teilweise anzurechnen - woher hätten wir hier sonst schon mehrmals die Frage diskutiert, wie viel Kniestock und / oder Gaube die Vollgeschoss-Falle eröffnet ?
Betreffend Schleswig-Holstein sagt das Zitat hier in Beitrag #1, daß die dortige Landesbauordnung diesen Aspekt
nicht berücksichtigt.