RomeoZwo
Bei einer vermieteten Wohnung lässt sich über die Kaltmiete der Nießbrauchswert bestimmen.
Wird die Wohnung jetzt sehr günstig an das eigene Kind vermietet wird damit auch der Nießbrauchswert erstmal geringer. Bei der Schenkung wird für die Schenkungssteuer der Nießbrauchswert vom Wohnungswert abgezogen. Bei einem niedrigen Nießbrauchswert bleibt also ein hoher Schenkungswert. Liegt dieser über 400T€ wäre Schenkungssteuer zu bezahlen (Wohnungswert - Nießbrauchswert > 400 T€ = Schenkungssteuer). Hier müsste dann dem FA erklärt werden, dass die aktuelle Kaltmiete nicht Marktüblich ist und daher eine fiktive Marktmiete für die Nießbrauchswertberechnung an zu setzten ist. Ist der Marktwert der Wohnung aber nicht deutlich über 400T€ gibt es kein Problem.
Wird die Wohnung jetzt sehr günstig an das eigene Kind vermietet wird damit auch der Nießbrauchswert erstmal geringer. Bei der Schenkung wird für die Schenkungssteuer der Nießbrauchswert vom Wohnungswert abgezogen. Bei einem niedrigen Nießbrauchswert bleibt also ein hoher Schenkungswert. Liegt dieser über 400T€ wäre Schenkungssteuer zu bezahlen (Wohnungswert - Nießbrauchswert > 400 T€ = Schenkungssteuer). Hier müsste dann dem FA erklärt werden, dass die aktuelle Kaltmiete nicht Marktüblich ist und daher eine fiktive Marktmiete für die Nießbrauchswertberechnung an zu setzten ist. Ist der Marktwert der Wohnung aber nicht deutlich über 400T€ gibt es kein Problem.