Guten Morgen :)
Also unüblich finde ich jetzt Nießbrauch nicht. Kenn ich von vielen Familien, wo das Erbe insgesamt die 400 T€ pro Kind übersteigt ...
Rechtlicher Unterschied Nießbrauch vs Wohnrecht:
- Beim Wohnrecht dürfen die Rechteinhaber in der Wohnung wohnen. Sobald diese über einen Zeitraum X (üblich sind 6 Monate) ausziehen verfällt das Wohnrecht. Der Beschenkte darf mit der Wohnung machen was er will.
- Beim Nießbrauch bleibt der Niebrauchsberechtigte der wirtschaftl. Eigentümer. D.h. er darf die Wohnung auch vermieten und hat die Mieteinnahmen z.B. später fürs Pflegeheim. Nur verkaufen darf der Berechtigte nicht. Das dürfte der Eigentümer, aber das Nießbrauchsrecht bleibt bestehen und wäre mit verkauft --> deswegen sagt
@nordanney das eine solche Wohnung nicht verkäuflich und nur schwer beleihbar ist.
- Beide Rechte werden sowohl beim Notar beurkundet als auch im Grundbuch eingetragen. Die Gebühren sind beides mal gleich, sie werden aufgrund des Wertes des zu schenkenden Objekts festgelegt.
Nehmen wir mal ein fiktives Beispiel:
Marktwert der Wohnung 500 T€, davon Bodenwertanteil 100T€, Liegenschaftszins 2%,
Mietertrag der Wohnung 15 T€ (Annahme aus Wohnungswert), Nebenkosten nicht umlagefähig 2 T€ --> Reinertrag 13 T€ / Jahr,
Alter des Schenkenden 60 Jahre (W) --> Kapitalfaktor 13,871,
Ertragswert pro Jahr = Reinertrag - Bodenwert * Liegenschaftszins = 13 T€ - (100 T€ * 2%) = 11 T€
Kapitalfaktor = 13,871 --> Nießbrauchswert = Kapitalfaktor * Ertragswert = 11 T€ * 13,871 = 152 T€
Schenkungswert = Marktwert - Nießbrauchswert = 500 T€ - 152 T€ = 348 T€
Man sieht schon, wenn der Wohnungswert deutlich höher ist, ist die 400 T€ Grenze gar nicht so weit weg. Die Stellschrauben sind der Reinertrag (umso höher, desto besser für die Schenkung) und der Liegenschaftszins bzw. der Grundflächenanteil der Wohnung (je niedriger desto besser).
Wollte der Beschenkte jetzt ein Darlehen auf die Wohnung aufnehmen, was er prinzipiell kann, zählt für die Bank nur der Schenkungswert abzüglich der 2. Rangstelle im Grundbuch und der Schwierigkeiten bei einer Versteigerung durch den Nießbrauch. D.h. er würde vermutl. nur so maximal 250 T€ Beleihung bei relativ schlechten Zinsen bekommen.
Ich gehe aber mal davon aus, die Eltern wollen nicht, dass die Wohnung beliehen wird. Da wäre ein Rückforderungsrecht im Falle einer Beleihung möglich. D.h. die Eltern können die Wohnung vollständig zurückfordern. Dabei fallen dann nochmals die Notar und Grundbuchkosten an, aber nur falls die Rückforderung tatsächlich eintritt! (Davon geht man ja mal innerhalb der Familie nicht unbedingt aus).