Also nochmal mit Landrat telefoniert. Er sieht die "vorgeschlagene Gebäudeeinzeichnungen auf dem Bebauungsplan" als verbindliche Firstrichtung. Auf abermaligen Vorhalt, dass das nur eine vorgeschlagene ist, entgegnete er "das Leben ist nicht gerecht".
Ich würde nicht ausschließen, daß der Bebauungsplan qua Legende den Häuschensymbolen eine rechtliche Kraft verleiht. Oder eben im Rahmen der textlichen Festsetzungen, auf die hier ja explizit bei der Legende hingewiesen wird.
Aber er brachte mich auf ein Hintertürchen. Wenn man es als Freisteller der Gemeinde zur Genehmigung gibt, die es dann genehmigen (weil die ja selbst sagen es gibt keine Firstrichtung, sondern nur das LRA es so interpretiert) kommt es gar nicht auf den Schreibtisch des spießigen alten Mannes und die Sache dürfte erledigt sein oder?
Ich denke mal, dass man das nicht so einfach sehen kann, wenn der Landrat etwas mitzuentscheiden hat.
Löse Dich von der Vorstellung, der Sachbearbeiter sei ein Idiot, um den man sich einen Schleichweg suchen könnte. Der Landrat ist lediglich Leiter einer im Verfahren übergeordneten Behörde, aber nicht damit gleichzeitig auch Vorgesetzter des gemeindlichen Sachbearbeiters. Er kann ihm weder Weisungen erteilen, noch den vorgeschriebenen Verfahrensweg beugen, die vorgesehene Instanz übergehen oder ähnliches. Einen Freisteller umwidmen könnte er nicht. Ich kann und will hier kein Seminar über die weiten Felder der diversen hier berührten rechtlichen Zusammenhänge nicht nur des öD halten, daher nur kurz: "das geht nicht!". Du hast zwei Möglichkeiten: A. den Weg des Freistellers zu gehen. Dafür mußt Du aber absolut sicher sein, daß Du wirklich keine Vorschrift verletzst, sonst handelst Du Dir die Damoklesschwerter Baustopp, Bußgeld und Rückbauverfügung ein. Oder B. den Weg des klassischen Bauantrages zu gehen. Erst wenn den er Sachbearbeiter den dann tatsächlich mit abschlägigem Votum weiterleitet, kann der Landrat sich über diese Empfehlung hinwegsetzen und den Antrag als einwandfrei begründet anerkennen und genehmigen.