E
Escroda
Tja, genau hier fängt die Interpretation der Vorschriften an. Für NRW kommt erschwerend hinzu, dass seit vorgestern die neue Landesbauordnung in Kraft ist. Und die formuliert wieder anders. Da Du eine Baugenehmigung nach alter Landesbauordnung hast, bleiben wir zunächst mal dabei:
Nach §2 (1) 1. gilt jegliche Aufschüttung als bauliche Anlage. Nach §65 42. ist eine selbständige Aufschüttung bis 2,0m genehmigungsfrei. Demnach wäre eine unselbständige Aufschüttung, die IMHO hier vorliegt, da sie im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Errichtung eines EFHs vorgenommen werden soll, nicht genehmigungsfrei. Nach §6 (10) 2. wäre sie aber unabhängig von Genehmigungsfreiheit oder -Pflicht abstandsflächenrelevant.
Nun könnte der überlastete Mitarbeiter des Bauamtes, der diese Änderung für unbedeutend hält und den Fall nicht wieder auf dem Schreibtisch haben will, argumentieren, dass die Aufschüttung selbstständig ist, da sie keinen Einfluss auf die Errichtung des Gebäudes und der Terrasse hat, man also wie genehmigt bauen kann, völlig unabhängig davon, ob nun angeschüttet wird oder nicht.
Ist sie aber von der Genehmigung unabhängig, wäre die Erweiterung der Anschüttung nach neuer Landesbauordnung zu beurteilen. Und danach dürfte ihre Grundfläche 30m² nicht überschreiten, um genehmigungsfrei zu sein.
Nach §2 (1) 1. gilt jegliche Aufschüttung als bauliche Anlage. Nach §65 42. ist eine selbständige Aufschüttung bis 2,0m genehmigungsfrei. Demnach wäre eine unselbständige Aufschüttung, die IMHO hier vorliegt, da sie im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Errichtung eines EFHs vorgenommen werden soll, nicht genehmigungsfrei. Nach §6 (10) 2. wäre sie aber unabhängig von Genehmigungsfreiheit oder -Pflicht abstandsflächenrelevant.
Nun könnte der überlastete Mitarbeiter des Bauamtes, der diese Änderung für unbedeutend hält und den Fall nicht wieder auf dem Schreibtisch haben will, argumentieren, dass die Aufschüttung selbstständig ist, da sie keinen Einfluss auf die Errichtung des Gebäudes und der Terrasse hat, man also wie genehmigt bauen kann, völlig unabhängig davon, ob nun angeschüttet wird oder nicht.
Ist sie aber von der Genehmigung unabhängig, wäre die Erweiterung der Anschüttung nach neuer Landesbauordnung zu beurteilen. Und danach dürfte ihre Grundfläche 30m² nicht überschreiten, um genehmigungsfrei zu sein.