Geplanter Neubau Einfamilienhaus - Grundriss vorhanden

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Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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Matthew03

Da steht doch, daß das Dach des Hauses ein Sattel- oder ein Krüppelwalmdach zu sein hat; und falls man die Garage bzw. den Carport mitsamt Mülltonnen- und Rasenmähernebengelaß stattdessen beflachdachen will, hat das begrünt zu geschehen. Offenbar hast Du als Laie (aber wieso der Bauunternehmer auch ?) das uminterpretiert, mit Begrünung könne auch das Hauptdach flach sein - damit wirst Du aber nicht durchkommen.
Das sehe ich nicht unbedingt in so eindeutig wie du. Du hast im Gegensatz zum TE den anderen Teil des Satzes fett markiert, liest man es so wie im Fragebogen des TE ist die Ausnahme aber nicht auf ein Nebengebäude beschränkt:
"Als Dachformen sind für die Hauptdachflächen Sattel- und Krüppelwalmdächer zulässig - Garagen und Nebenanlagen und begrünte Dächer sind davon ausgenommen."

Deiner Interpretation nach müsste hier doch besser ...Garagen und Nebenanlagen mit begrünten Dächern... o.ä. stehen.

Sollte die Antwort der Behörde also positiv ausfallen:

EG finde ich nicht schlecht, relativ großzügiger Eingangsbereich, gute Ausrichtungen der Zimmer, Treppe nicht im Schmutzbereich...passt.
Was ich ändern würde: Speis streichen und Küche vergrößern, Gäste-WC zu einem echten Kinderbad vergrößern. Sollten die beiden Kinderzimmern mit Leben gefüllt werden ist das schlicht zu Mini!

Den Wunsch nach separierten "Eltern"-Bereich kann ich gut nachvollziehen, wir haben das auch versucht zumindest im Ansatz zu lösen, und jeden Abend wenn ich die Tür dazu aufmache um ins Bett zu gehen freue ich mich über die abgetrennte Zone samt Ensuite-Bad...macht das.
Aber: bitte unbedingt anders aufteilen! Der Schlauch wird nie eine Ankleide sondern immer ein Schlauch bleiben. Bei diesen Platzverhältnissen sollte doch eine bessere Lösung herhalten können. Braucht ihr zu zweit 12qm Bad? Eher nicht. Da kann man gut was abzwacken und der Ankleide zuschlagen, aber insgesamt bitte anders...

Last but leider nicht least: das Budget wird nicht reichen. Zumindest bei dieser Ausstattung und Bauform sehe ich keine 450k all in. Habt ihr Puffer oder könnt Eigenleistung? Dann mag es (war es nicht Niedersachsen, dort ist es aufm Land etwas günstiger?!) funktionieren können.
 
11ant

11ant

Das sehe ich nicht unbedingt in so eindeutig wie du. Du hast im Gegensatz zum TE den anderen Teil des Satzes fett markiert, liest man es so wie im Fragebogen des TE ist die Ausnahme aber nicht auf ein Nebengebäude beschränkt:
"Als Dachformen sind für die Hauptdachflächen Sattel- und Krüppelwalmdächer zulässig - Garagen und Nebenanlagen und begrünte Dächer sind davon ausgenommen."

Deiner Interpretation nach müsste hier doch besser ...Garagen und Nebenanlagen mit begrünten Dächern... o.ä. stehen.
Da hast Du Recht, daß auch Deine Lesart nicht von der Hand zu weisen ist. Beides ist möglich, und die Gemeinde selbst weiß am besten, welcher Geist sie bei der Abfassung der Vorgabe geritten hat. Die Frage ist also: was will der Bauherr ?
Will der Bauherr Flachdach, sollte es baurechtlich ein Spaziergang sein, die Erlaubnis hier herauszulesen - so man denn zur Begrünung bereit ist. Will der Bauherr dem Geist des Bebauungsplangebers konform bauen, bleibt nur die schriftliche Vorabklärung, um sicher zu gehen.

Ich bin schlicht von meiner Erfahrung ausgegangen, was Bebauungsplan in solchen Fällen üblich wünschen, und das wäre ein landschaftstypisches Bauen mit möglichst wenig "Bauhausstil", u.a. lese ich Sattel oder Krüppelwalmdach als Hinweis (auch darauf, daß Walm / Zelt wie bei der gemeinen Anstattvilla nicht gewünscht ist - und vermutlich ländlich-niedersächsisch noch nicht einmal die großhamburgische Kaffeemühle). Zunehmend achten Bebauungsplangeber darauf, Regionalgewächse wie @Nordlys nicht durch mondäne Neureichen-Einfügungsarmutszeugnisse zu vergraulen

Klar ist in jedem Fall, was der Begriff "Hauptdachflächen" meint: nämlich den gestaltdominierenden Teil der Dachflächen des Hauptgebäudes. Das meint, daß von der Dachformvorgabe Nebendächer (von Erkern, Gauben / Zwerchhäusern) sowie Dachflächen ibs. von in der Regel grenzprivilegierten Nebengebäuden wie beispielsweise Carports ausgenommen sind.

Ungeachtet der Antwort der Gemeinde möchte ich zwei bereits mehrstimmig gegebene Hinweise nochmals betonen: 2. jeder Vor- und Rücksprung und jede nicht übereinanderstehende Wand kostet; 1. eine zerfledderte Kubatur - begonnen mit der extrem ungleichgewichtigen Flächenverteilung auf EG und OG - läuft in die entgegengesetzte Richtung einer energieeffizient angelegten Gebäudehülle.
 
Y

ypg

Als Dachformen sind für die Hauptdachflächen Sattel- und Krüppelwalmdächer zulässig - Garagen und Nebenanlagen und begrünte Dächer sind davon ausgenommen.
Haben wir oder gibt es den genauen Wortlaut des B-Plans?
Ich stimme @11ant bei.

Jeder zweite Bebauungsplan hat diese Aussage, zum begrünten Garagenflachdach...

Und diese Aussage:
dass eine Nutzung als Wohngarten nicht im Grenzabstandsbereich von 3 m zulässig ist.
...Impliziert die Grenzbebauung, die ja nicht für Wohn- bzw Haupthäuser, sondern nur für Garagen gilt, die ja gern als „Wohngarten/Davhterrasse“ genutzt wird.
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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