Also hast du effektiv ein Mehrfamilienhaus mit Maisonette-Wohnungen.
Das ist zwar korrekt, wohne aber derzeit auch im Eigentum, WEG-geteilt und kenne die möglichen Probleme gut. Durch die Änderungen im WEG-Recht wurden diese aber nach meiner Meinung schon ganz gut adressiert.
Da im Kaufvertrag, im Verkaufsprospekt, Baubeschreibung, Bemusterungskatalog etc. fast ausschließlich der Begriff "Reihenhaus" genutzt wird, denke ich nicht, dass sich hier auf die Position zurückgezogen werden kann, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt.
wo hast du deine eingänglich erwähnten Mindest-Dämpfwerte von 6x dB her?
Entsprecht sehe ich folgende Rechtsprechung als passend: BGH, 20.12.2012 - VII ZR 209/11 (Verlinkung lasse ich besser)
"Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Planung des Beklagten sei objektiv mangelhaft, da er für die zu errichtenden Reihenhäuser lediglich einschalige Haustrennwände mit einem entsprechend zu geringen Schallschutzmaß vorgesehen habe.
Zum Zeitpunkt der Planung im Jahre 2000 seien Einfamilien-Reihenhäuser nach den anerkannten Regeln der Technik bereits mit zweischaligen Haustrennwänden auszuführen gewesen. Ein dementsprechendes Schallschutzniveau von mindestens 62 dB habe der Beklagte nach dem Inhalt des Architektenvertrags vorsehen müssen. Der Beklagte, der keine Wohnungen in Mehrfamilienhäusern habe planen sollen, habe das Konzept von "senkrecht geteilten Wohneinheiten" entwickelt, womit die zweischalige Ausführung der Haustrennwände aufgegeben und Einbußen beim Schallschutz hingenommen worden seien. Tatsächlich seien aber weiterhin Reihenhäuser zu planen gewesen.
Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich dinglichrechtlich um Reihenhäuser auf eigenem Grundstück oder um Wohnungseigentum auf ungeteiltem Grund handele. Maßgeblich sei das bautechnische Erscheinungsbild des Objekts. Der Beklagte habe daher ein Schallschutzniveau vorzusehen 7 gehabt, wie es zum Zeitpunkt der Planung für Reihenhäuser den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe.
Es handelt sich hier um einen Rechtsstreit zwischen Bauträger und Architekten, sodass dem Bauträger auf Grund seiner fachlichen Expertise eine Mitschuld gegeben wird. Dies wird gem. anderer Urteile von einem privaten Käufer nicht erwartet