P
Pacmansh
Hier noch ein anderes Urteil vom OLG München (28 U 1921/05) bzgl. einer WEG geteilten Doppelhaushälfte:
„Auch wenn es sich rechtlich um Wohnungseigentum handelte, so das OLG, hätte die Bauträgerin beim Schallschutz die für Doppelhäuser geltenden Normen einhalten müssen. Es gehe hier um ein Anwesen mit mehreren Geschossen, mit getrenntem Keller, eigener Warmwasser- und Heizversorgung, eigenem Treppenhaus, eigener Haustür und eigener Hausnummer. Solche Objekte seien nicht als Wohnung, sondern als Doppelhaushälfte einzustufen und müssten nach den Regeln der Technik anders gedämmt werden.“
Wie soll das denn anders interpretiert werden???
„Auch wenn es sich rechtlich um Wohnungseigentum handelte, so das OLG, hätte die Bauträgerin beim Schallschutz die für Doppelhäuser geltenden Normen einhalten müssen. Es gehe hier um ein Anwesen mit mehreren Geschossen, mit getrenntem Keller, eigener Warmwasser- und Heizversorgung, eigenem Treppenhaus, eigener Haustür und eigener Hausnummer. Solche Objekte seien nicht als Wohnung, sondern als Doppelhaushälfte einzustufen und müssten nach den Regeln der Technik anders gedämmt werden.“
Wie soll das denn anders interpretiert werden???