P
Pacmansh
So, wir sind einen kleinen Schritt weiter, dass Schallschutzgutachten liegt nun vor. Folgender Sachverhalt ist für mich nach Abstimmung mit dem Anwalt, Baugutachter und Studium der aktuellen Rechtsprechung klar und unstrittig:
1) Obwohl es ein WEG-geteiltes Reihenhaus bzw. Wohnung ist, sind die schalltechnisch die Anforderungen an ein Reihen-/Doppelhaus zu erfüllen.
2) Es sind die Anfordernungen an einen erhöhten Schallschutz zu erfüllen. Als Ergänzung: Selbst die Vertragsklausel "Die Firma ### GmbH errichtet die Baumaßnahme nach der Schallschutznorm 4109. Ein erhöhter Schallschutz wird ausdrücklich nicht vereinbart" ist unwirksam und folglich war in diesem Fall ein erhöhter Schallschutz geschuldet.
3) Welcher Schallschutz nun exakt geschuldet ist, muss anhand des Vertrags festgelegt werden. Dies wären dann typischerweise das Beiblatt 2 der DIN 4109 oder die Schallschutzstufen II oder auch III der VDI 4100 oder DEGA-Empfehlung 103 Stufe A, also irgendwas >= 67dB (Luftschall) und <=35-39 dB (Trittschall)
Außerdem hat mir der GU mitgeteilt (darf er bestimmt nicht, aber das Verhältnis ist gut zwischen uns), dass er dem Bauträger vertraglich das Mindesmaß gem. DIN 4109 schuldet und gem. Schallschutzgutachten durch die Vorsatzschalen erfüllt. Er hat mir auch bestätigt, dass ein erhöhter Schallschutz damit nicht erfüllt ist. Dies betrifft aber, womit er auch richtig liegt, nur das Verhältnis zwischen mir und dem Bauträger. Ein gemeinsamer Termin mit Bauträger, GU und uns ist für den 25.04. terminiert.
1) Obwohl es ein WEG-geteiltes Reihenhaus bzw. Wohnung ist, sind die schalltechnisch die Anforderungen an ein Reihen-/Doppelhaus zu erfüllen.
2) Es sind die Anfordernungen an einen erhöhten Schallschutz zu erfüllen. Als Ergänzung: Selbst die Vertragsklausel "Die Firma ### GmbH errichtet die Baumaßnahme nach der Schallschutznorm 4109. Ein erhöhter Schallschutz wird ausdrücklich nicht vereinbart" ist unwirksam und folglich war in diesem Fall ein erhöhter Schallschutz geschuldet.
3) Welcher Schallschutz nun exakt geschuldet ist, muss anhand des Vertrags festgelegt werden. Dies wären dann typischerweise das Beiblatt 2 der DIN 4109 oder die Schallschutzstufen II oder auch III der VDI 4100 oder DEGA-Empfehlung 103 Stufe A, also irgendwas >= 67dB (Luftschall) und <=35-39 dB (Trittschall)
Außerdem hat mir der GU mitgeteilt (darf er bestimmt nicht, aber das Verhältnis ist gut zwischen uns), dass er dem Bauträger vertraglich das Mindesmaß gem. DIN 4109 schuldet und gem. Schallschutzgutachten durch die Vorsatzschalen erfüllt. Er hat mir auch bestätigt, dass ein erhöhter Schallschutz damit nicht erfüllt ist. Dies betrifft aber, womit er auch richtig liegt, nur das Verhältnis zwischen mir und dem Bauträger. Ein gemeinsamer Termin mit Bauträger, GU und uns ist für den 25.04. terminiert.
Den Nachweis habe ich in geschwärzter Form angehängt. Auf Seite 11 ist das Bild falsch, davon bitte nicht irritieren lassen. Sollten weitere Informationen gewünscht sein, bitte Bescheid geben. Das Gutachten ist noch etwas umfangreicher, ich wollte nur nicht direkt 20 Seiten hochladen. Ich freue mich auf eure Einschätzungen, ich selbst muss mich da erstmal ein bisschen durchkämpfen.Mich würde auch mal der Schallschutznachweis interessieren.
Wenn der vorliegt muss du diesen unbedingt hier reinstellen (Adressen und Namen natürlich schwärzen).
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