gestellte Sanitärobjekte defekt, wer trägt Haftung?

4,80 Stern(e) 6 Votes
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
Sie befinden sich auf der Seite 2 der Diskussion zum Thema: gestellte Sanitärobjekte defekt, wer trägt Haftung?
>> Zum 1. Beitrag <<

Y

ypg

Naja, es gibt ja Baugesetzbuch 433 ff. Den Sachmangel aber muss ja vom Besteller festgestellt werden. Sorry, um das mal zu sagen: Du trittst einen Vertrag ein, wenn Du etwas (online) kaufst. Ggf solltest Du auch mal die AGBs lesen. Die stehen ja in jedem gängigen Online-Shop. Spätestens mit dem 16. Lebensjahr sollte man einfache Pflichten des Kaufprozesses wissen oder sich zumindest damit auseinandersetzen. Wer Online-Shops nutzt, auch hier. Natürlich muss man nicht alles wissen.. aber vieles ist mit gängigem Menschenverstand zu begreifen, auch ohne die AGBs zu lesen.
 
X

xvegaz_

Was ist mit dieser Regelung? Fällt die hier nicht?

Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz nach zunächst die Gewährleistung zu übernehmen. Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach § 13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht.
Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine Beweislastregel und zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur dann nicht, wenn er auf Bedenken nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen. Dieser lautet:
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Hier ist es also besonders wichtig, Bedenken schriftlich und in genauer Beschreibung anzumelden und den Zugang des Schreibens auch nachweisen zu können (Faxbeleg – besser Einschreiben; noch besser eine rechtssichere Zustellung).
Am Besten lässt man sich die Bedenkenanzeige durch den Architekt und Bauherrn unterschreiben.
 
kbt09

kbt09

... und es befreit dich auch nicht davon, Lieferungen, die du beauftragt hast auf deinen Qualitätsanspruch zu kontrollieren, denn
Bei der Abnahm sind uns Kratzer aufgefallen,
Kratzer fallen auch nicht jedem auf und sind halt auch besonders schlecht zuzuordnen, wenn du dich nicht von der Ordnungsmäßigkeit deiner bereitgestellten Ware überzeugt hast. Könnte ja auch bei leichten Kratzern sein, dass du gekauft hast, weil vielleicht preisreduziert und Kratzer an eher unsichtbarer Stelle.
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
Im Forum Sanitär / Bad / WC gibt es 1322 Themen mit insgesamt 13948 Beiträgen


Ähnliche Themen zu gestellte Sanitärobjekte defekt, wer trägt Haftung?
Nr.ErgebnisBeiträge
1Sicherheitsleistung nach §650 Baugesetzbuch f 20
2Befreiung § 31 Baugesetzbuch: Dachneigung, Dachform, Dachaufbauten 15
3Baugesetzbuch-Bauträgervertrag - Verschiebung vertraglichen Übergabetermins 14
4Verzögerungen bei GU, kein Termin gemäss § 650 Baugesetzbuch festgelegt 65

Oben