Für bauseits gestelltes Material ist dem Grundsatz nach zunächst die Gewährleistung zu übernehmen. Die VOB/B enthält hier sogar eine explizite Regelung. Nach § 13 Ziffer 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, es sei denn, der Auftragnehmer hat die ihm obliegende Mitteilung nach § 4 Nr. 3 VOB/B gemacht.
Diese Formulierung enthält gleichzeitig eine Beweislastregel und zeigt deutlich die gesamte Problematik. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer zunächst einmal für alles. Er haftet nur dann nicht, wenn er auf Bedenken nachweisbar hingewiesen hat. Er muss dann § 4 Nr. 3 VOB/B erfüllen. Dieser lautet:
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Hier ist es also besonders wichtig, Bedenken schriftlich und in genauer Beschreibung anzumelden und den Zugang des Schreibens auch nachweisen zu können (Faxbeleg – besser Einschreiben; noch besser eine rechtssichere Zustellung).
Am Besten lässt man sich die Bedenkenanzeige durch den Architekt und Bauherrn unterschreiben.