Grenzbebauung Garage, Fenster möglich

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Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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T

Tamstar

Ist eine grenzstehende Garage im Sinne der Landesbauordnung ein Gebäude oder eine Nebenanlage zum eigentlichen Gebäude?
Ich würde das aus Artikel 2 durchaus so rauslesen:
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.
(8) 2.Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
 
E

Escroda

... und wenn Glasbausteine "zulässig sein könnten"
Sind sie nicht. Meine Aussage basierte noch auf einem Urteil des OVG NRW aus dem Jahre 2012. Da mittlerweile auch hier in NRW die Landesbauordnung angepasst wurde, gilt deutschlandweit das Glasverbot in äußeren Brandwänden, es sei denn, dein Gebäude ist kleiner als 50m³ Brutto-Rauminhalt (BayBo, Art. 28, Abs. 2, 1.). Bei 7m*8,5m Grundfläche dürfte die Garage nur noch 84cm hoch sein.
Wenn Du selber mal nachlesen willst:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidungsdatum 10.12.2015, Aktenzeichen 2 L 154/14
...
Eine feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung, die die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Teile einer Brandwand oder einer Wand, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung LSA anstelle einer Brandwand zulässig ist, erfüllt, mag „integrierter Bestandteil“ der Wand werden und nicht gegen das Öffnungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 Bauordnung LSA (i.V.m. § 29 Abs. 11 Bauordnung LSA) verstoßen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.04.2012 – 2 A 1221/11 –, juris, RdNr. 10). Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, dass sich die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Verglasung in der Gebäudeabschlusswand nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Bauordnung LSA aus § 29 Abs. 9 Bauordnung LSA ergibt. Diese Vorschrift, die gemäß § 29 Abs. 11 Bauordnung LSA entsprechend für Wände gilt, die gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bauordnung LSA anstelle von Brandwänden zulässig sind, lässt feuerbeständige Verglasungen in inneren Brandwänden zu, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Dies rechtfertigt den von der Vorinstanz gezogenen Umkehrschluss, dass in äußeren Brandwänden und in Außenwänden, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bauordnung LSA anstelle von Brandwänden zulässig sind, feuerbeständige (Fest-)Verglasungen grundsätzlich unzulässig sind
...

Gibt auch noch einen Kommentar von einem Rechtsanwalt dazu (Suchmaschine "HDI" "Festverglasung"), auch noch mit der obsoleten NRW-Ausnahme.
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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