Grundlage für anrechenbare Gesamtbaukosten

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M

mayor333

Hallo,

für unsere Sanierung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses haben wir einen Architekten mit dem Bauantrag mündlich beauftragt.
Es wurden keine Nebenabreden getroffen oder Ähnliches.
Der Bauantrag läuft im freistellungsverfahren, sprich es ist alles geregelt im Bebauungsplan. Es wurden keinen statischen Maßnahmen getroffen oder bauliche Veränderungen.
Der Bauantrag wurde eingereicht und ist in Bearbeitung.

Gestern kam die Rechnung, 10.000€ nach HOIA. Der Architekt hat die Gesamtbaukosten auf 250.000€ festgesetzt. Wurde nie mit uns drüber gesprochen oder irgendwas festgehalten.

aktuell rechnen wir mit großzügigen 150.000€.
Zu meiner Frage, da sich die Abrechnung für den Architekt nach genau diesen Umfang berechnet, kann er ja nicht einfach mal eine Zahl annehmen oder sehe ich das falsch ?

Danke
 
H

Harakiri

Der Architekt darf eine Zahl annehmen, sie muss aber begründbar sein – du hast einen Anspruch auf Einsicht auf die entsprechende Kalkulation (je nach LP immer detaillierter auszuführen), inkl. der Begründung der Preisansätze.

Du hättest aber vorab dem Architekten deine Schätzung bzw. Budget mitteilen müssen. Daraus hätte sich schon in der Entwurfsphase ein Zwang zur Abstimmung ergeben. Ohne diese Information kann der Architekt zunächst nach seinen Erfahrungswerten (&Planungsunterlagen) berechnen, ohne auf Budgetobergrenzen zu achten.

Sofern die tatsächlichen Baukosten so weit von der Kostenschätzung abweichen, und du diese nicht z. B. durch Umplanungen, Schwarzarbeit, Eigenleistungen usw. gedruckt hast, dann kannst du der Architekt anklagen, da seine Planung mangelhaft war. Gewisse Toleranzen sind jedoch akzeptiert, ist klar, dass eine Kostenschätzung nicht Centgenau sein kann.
 
S

Schorsch_baut

Die Fragen sind ja auch, wie groß ist das Haus und was soll alles gemacht werden. Sanierungskosten (mit Heizung, Fenstern, Böden, Wänden) werden aktuell bei normalem Standard bei ca. 1800- 2000 €/qm angesiedelt. 150.000 sind schnell weg, besonders beim Denkmal. Wie Harakiri schon schrieb, es werden normale, marktübliche Baukosten für die Preisschätzung angesetzt. Leistungsphase 1-4?
 
11ant

11ant

für unsere Sanierung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses haben wir einen Architekten mit dem Bauantrag mündlich beauftragt.
Einerseits ist es eine skandalöse Gesetzeslücke, daß das auch bei sechsstelligen Streitwerten überhaupt erlaubt ist. Andererseits gäbe es wohl einen lauten Aufschrei "Bevormundung !", wenn das geändert würde.
Gestern kam die Rechnung, 10.000€ nach HOIA.
Betrachte es als Geldstrafe für fahrlässigen Umgang mit Deiner Volljährigkeit.
Der Architekt hat die Gesamtbaukosten auf 250.000€ festgesetzt.
Mündliche Verträge befreien nicht davon, niedergeschriebene Grundlagen nachzulesen. Die HOAI ist default immer Grundlage eines Architektenvertrages, wenn man sie nicht ausdrücklich durch andere Vereinbarungen ersetzt. Damit kann er die Berechnungsgrundlage nach der Tabelle festsetzen, ohne darüber eine Diskussion mit Dir führen zu müssen. Das Stichwort "Denkmalschutz" hebt Dein Bauvorhaben über die mittlere Stufe hinaus.
aktuell rechnen wir mit großzügigen 150.000€.
Zu meiner Frage, da sich die Abrechnung für den Architekt nach genau diesen Umfang berechnet, kann er ja nicht einfach mal eine Zahl annehmen oder sehe ich das falsch ?
Woher kommt denn Deine Auffassung, daß die 150k die angenommenen Baukosten wären ?
Zum Zeitpunkt der Bauantragstellung (Leistungsphase 4) sind genaue Schätzungen ibs. beim Bauen im Bestand kaum möglich.
Der Architekt darf eine Zahl annehmen, sie muss aber begründbar sein – du hast einen Anspruch auf Einsicht auf die entsprechende Kalkulation (je nach LP immer detaillierter auszuführen), inkl. der Begründung der Preisansätze.
Die Schätzungen sind (siehe HOAI) definierte Leistungsbestandteile, allerdings m.W. ohne verbindliche Vorgaben einer Ermittlungsmethodik. Aber den Rechenweg schriftlich zu dokumentieren, ist wohl anerkannt allgemein verkehrsüblich. Natürlich ist Dir dieser auf Nachfrage darzulegen. Dein Anwalt wird Dir vermutlich raten, die Rechnung mit begründeten Zweifeln zurückzuweisen bzw. noch nicht fällig zu stellen.
Sofern die tatsächlichen Baukosten so weit von der Kostenschätzung abweichen, und du diese nicht z. B. durch Umplanungen, Schwarzarbeit, Eigenleistungen usw. gedruckt hast, dann kannst du der Architekt anklagen, da seine Planung mangelhaft war. Gewisse Toleranzen sind jedoch akzeptiert, ist klar, dass eine Kostenschätzung nicht Centgenau sein kann.
In wie weit tatsächliche Kosten rechtlich bedeutsam werden, hängt allerdings auch vom Mandatsumfang ab. Wurde der Architekt bspw. nur bis zur Einholung der Baugenehmigung beauftragt, kann er einwenden, das Vorturnen des Zutreffens seiner Schätzung gar nicht zu schulden. Erst recht kann man ihm dann nicht entgegenhalten, eine spätere genauere Schätzung (in der Leistungsphase 5) würde von niedrigeren Baukosten ausgegangen sein. Nachvertraglich ist der Architekt aus dem weiteren Verlauf (fein) raus. Es hat (viele) Gründe, weshalb der Mandatsumfang "Leistungsphase 1 bis 4" ibs. bei "@Gerddieter warnt" Architekten (die man beim Bauen im Bestand natürlich never ever niemals nie nicht nehmen würde) sehr beliebt ist.
 
Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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