M
Mottenhausen
Enteignende Wirkung kommt meines Erachtens in anderen Fällen zum Einsatz: z.B. ein Baum blockiert die einzige mögliche Zufahrt oder Ähnliches.
In deinem Fall gibt es ja noch Alternativen: mindestens: 1. andere Nutzung (kein Einfamilienhaus bauen); 2. kleiner bauen; 3. Ausnahmegenehmigung bei den Abstandsflächen. Der Baum wird erst fällig, wenn die anderen Optionen erschöpft sind.
Am Ende wirst du dich dem Vorwurf stellen müssen, beim Grundstückskauf bereits die Baumschutzsatzung konkludent anerkannt zu haben. Im Kaufvertrag steht ggf. eine allgemeine Klausel zum Bewusstsein über die Gültigkeit von Gesetzten oder Richtlinien der Gemeinde.
Ich würde den von dir verlinkten Ausnahmeantrag probieren, ggf. nur auf Verschnitt hin: den Kronenradius Richtung Osten um 2m verkleinern. Wenn das abgelehnt wird, kannst immer noch juristische Hilfe aufsuchen. Denn das wird (abgesehen von der Erstberatung) je nach Verlauf nicht billig, falls der Gegenstandswert (Grundstück?) zur Honorarbemessung herangezogen wird.
In deinem Fall gibt es ja noch Alternativen: mindestens: 1. andere Nutzung (kein Einfamilienhaus bauen); 2. kleiner bauen; 3. Ausnahmegenehmigung bei den Abstandsflächen. Der Baum wird erst fällig, wenn die anderen Optionen erschöpft sind.
Am Ende wirst du dich dem Vorwurf stellen müssen, beim Grundstückskauf bereits die Baumschutzsatzung konkludent anerkannt zu haben. Im Kaufvertrag steht ggf. eine allgemeine Klausel zum Bewusstsein über die Gültigkeit von Gesetzten oder Richtlinien der Gemeinde.
Ich würde den von dir verlinkten Ausnahmeantrag probieren, ggf. nur auf Verschnitt hin: den Kronenradius Richtung Osten um 2m verkleinern. Wenn das abgelehnt wird, kannst immer noch juristische Hilfe aufsuchen. Denn das wird (abgesehen von der Erstberatung) je nach Verlauf nicht billig, falls der Gegenstandswert (Grundstück?) zur Honorarbemessung herangezogen wird.