Grundriss und Platzfragen Einfamilienhaus

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Zuletzt aktualisiert 21.12.2024
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H

haydee

Versuch was anständiges für eine Einheit hinzubekommen.
Wer weiß ob eine zweite jemals ein Thema wird und was für Auflagen dann sind - oder auch nicht. Wer weiß was in 20 Jahren für Erleichterungen im Zuge von Nachverdichtung kommen
 
11ant

11ant

Wer weiß was in 20 Jahren für Erleichterungen im Zuge von Nachverdichtung kommen
Wenn ich nicht irre, sind einige aktuelle Nachverdichtungs-Bebauungspläne mit heißer Nadel auf der Grundlage so einer Art Notabitur-Sonderregelung für ihre vereinfachte Aufstellung entstanden; mit der Folge von Fehlern, aus denen künftige Verfahren mehr Kompliziertheit "lernen" werden.

Nachverdichtung an sich ist eine gut gemeinte Idee, führt aber häufig zu Pfeifenkopfgrundstücken und zu Privatsträßchen, aus denen die Mülltonnen an die Gemeindestraße herangerollt werden müssen.
 
E

Escroda

aber bei uns kann quasi in den alten Mauern ein neues Haus hoch gezogen werden.
Ja, das ist eine beliebte Methode, die sehr häufig im Außenbereich Anwendung findet. Rechtlich nicht ganz sauber, auf jeden Fall aufwendig, teuer und eine modene Grundrissplanung erschwerend.
Die Notwendigkeit sehe ich hier aber gar nicht. Hier sieht alles nach unbeplantem Innenbereich (§34 Baugesetzbuch) aus. Eine (Wieder)Bebauung des freigeräumten Grundstücks ist auf jeden Fall möglich. Und mögliche Grenzbebauung im Westen dürfte auch unstrittig sein. Die Fragen sind, ob dort zwingend angebaut werden muss und ob das für den Osten auch gilt, wie hoch die umgebende Bebauung ist, wie viel Prozent der jeweiligen Grundstücksfläche bebaut sind, wie die Nutzungen aussehen, ob faktische Baugrenzen oder gar -Linien auszumachen sind.
das Grundstück sehr schmal ist
Das Grundstück ist nicht schmal. Es bietet viele Möglichkeiten. Nur, dass die ein unerfahrener Planer nicht erkennt. Ich bin auch nicht das Entwurfstalent, daher nur mal so, um mögliche Denkblockaden zu lösen:
grundriss-und-platzfragen-einfamilienhaus-334452-1.png

Standard-Reihenhausgrundriss möglich, Größe und kreative Veränderungen vom Budget und natürlich von den Antworten auf obige Fragen abhängig
 
B

BastianBW

Ja, das ist eine beliebte Methode, die sehr häufig im Außenbereich Anwendung findet. Rechtlich nicht ganz sauber, auf jeden Fall aufwendig, teuer und eine modene Grundrissplanung erschwerend.
Die Notwendigkeit sehe ich hier aber gar nicht. Hier sieht alles nach unbeplantem Innenbereich (§34 Baugesetzbuch) aus. Eine (Wieder)Bebauung des freigeräumten Grundstücks ist auf jeden Fall möglich. Und mögliche Grenzbebauung im Westen dürfte auch unstrittig sein. Die Fragen sind, ob dort zwingend angebaut werden muss und ob das für den Osten auch gilt, wie hoch die umgebende Bebauung ist, wie viel Prozent der jeweiligen Grundstücksfläche bebaut sind, wie die Nutzungen aussehen, ob faktische Baugrenzen oder gar -Linien auszumachen sind.

Das Grundstück ist nicht schmal. Es bietet viele Möglichkeiten. Nur, dass die ein unerfahrener Planer nicht erkennt. Ich bin auch nicht das Entwurfstalent, daher nur mal so, um mögliche Denkblockaden zu lösen:
Anhang anzeigen 36413
Standard-Reihenhausgrundriss möglich, Größe und kreative Veränderungen vom Budget und natürlich von den Antworten auf obige Fragen abhängig
Wäre die einfachste Variante aber leider nicht möglich da der Nachbar im Westen überall Fenster auf der Grenze hat.
Ihm die Küche zuzubauen wäre nicht so nett.
 
Climbee

Climbee

Tja, Fenster in der Grenzbebauung sind m.W. nach nicht zulässig. Und wenn, dann müßten das f30-Fenster sein.

Also um es mal gnadenlos auszudrücken: wer sowas macht, kann dankbar sein, daß er solange die Fenster hat haben dürfen.


Wie das bei Altbestand ist, weiß ich allerdings nicht.
Escroda?
 
E

Escroda

da der Nachbar im Westen überall Fenster auf der Grenze hat.
Oh!
Wie das bei Altbestand ist, weiß ich allerdings nicht.
Das kommt darauf an, wie alt der Bestand denn ist. Also das Bürgerliche Gesetzbuch gibt es seit 1896. Hier im Rheinland galt vorher der auf Napoleon zurückgehende Code Civil, in anderen Ländern das Preußische Landrecht. Allen gemeinsam ist, dass Fenster in der Grenzwand zunächst einmal nicht zulässig waren. Jedoch konnte ein Nachbar dem anderen das erlauben, wobei die Form der Erlaubnis nicht vorgeschrieben war. Es gab also keine öffentliche Sicherung, nur zivilrechtliche Vereinbarungen, mit den heute bekannten Problemen des Nachweises. Wie es in BW war, weiß ich nicht.
Ich würde zum Bauamt gehen und in die Nachbarakte schauen. Im Zweifelsfall muss der Nachbar beweisen, dass sein Gebäude legal dort steht. Doch selbst wenn ihm das nicht gelingt, hängen die Möglichkeiten, die Verschließung der Fenster durchzusetzen, stark vom Einzelfall ab.

Kennt dein Freund nicht jemanden, der sich vor Ort besser mit Genehmigungsplanungen auskennt? Ich bin mir nicht sicher, ob eine Bauvoranfrage mit diesem Grundriss die aufgeworfenen Fragen beantwortet. Jedenfalls kann sie sich nicht auf rein planungsrechtliche Elemente beschränken und somit werden viele Dinge verbindlich, bei denen Du Dir vielleicht noch nicht sicher bist.
 
Zuletzt aktualisiert 21.12.2024
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