Grundstücks-Auswahl & Hausausrichtung

4,90 Stern(e) 16 Votes

Welches DHH Grundstück

  • 14

    Stimmen: 3 42,9%
  • 15

    Stimmen: 1 14,3%
  • 16

    Stimmen: 2 28,6%
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    Stimmen: 1 14,3%

  • Anzahl der Umfrageteilnehmer
    7
  • Umfrage geschlossen .
K a t j a

K a t j a

Um @11ant zu ergänzen: Bebauungsplan, Teil C Punkt 2.3: Doppelhaushälften in WA2 müssen deckungsgleich sein. Heißt, die Absprache mit den Nachbarn ist wichtiger denn je. Das kann allein schon ein Ausschlußgrund für ein jeweiliges Grundstück sein...
Aber "nur" in Bezug auf Bauflucht, Dachform und Dachneigung.
 
11ant

11ant

Ich antworte mal im Paket, da mein Beitrag mit drölfzig Zitaten wohl fast allein eine ganze Seite hoch würde ;-)

Wenn jemand als angenehm empfindet, in der eigenen Zugangs/Zufahrt Situation vom Nachbarn separiert zu sein, mache ich natürlich darauf aufmerksam, daß eine Tiefgaragen-Ein-/Ausfahrt ungleich stärker ins Gewicht fällt. Leider schweigt der Bebauungsplan darüber, wo die TG ihre Ein-/Ausfahrt haben soll.

Mitlesern mit dem Wunsch nach ungleich ausgerichteten Doppelhaushälfte gebe ich gerne den Hinweis, daß wir hier dank @MadameP ein Beispiel eines zweieiigen Doppelhauses an Board haben. Dem TE allerdings empfehle ich eher die Abstandnahme von diesem Bauplatzangebot, da die Beschreibung seiner Hauswünsche nach meiner Einschätzung mit den hier einrichtbaren Möglichkeiten praktisch unvereinbar sein oder zumindest die Kompromiß-Schmerzgrenze überschreiten wird.

U.a. steht hier im Bebauungsplan, das Haus solle entweder erst durch sein Dachgeschoss zweigeschossig werden oder aber im Anstattvillasinne zweigeschossig nur einen eher bescheidenen Spitzboden haben (DN II=I+D ab 34°, DN II=II bis 33°).

Die geforderte "Deckungsgleichheit" zwischen den Hälften fordert zwar keine Zwillingsähnlichkeit, aber insgesamt erwarte ich zwischen so ziemlich allem, was Otto Normalhälftennachbar vorschweben dürfte und den Vorstellungen des TE eine nett gesagt "erhebliche Dissonanz". Da nützt ein aus 90° abweichenden Himmelrichtungen auf seine Hälften Zugehen zu wenig, um dies übersehen zu können. Daß aufgrund der Erschließung über Eck der TE in Hälfte 14 bei technisch gleicher Firstrichtung gefühlt ein giebelständiges und der Nachbar in Hälfte 15 ein traufständiges Haus haben kann, halte ich allerdings für möglich - Eingangsseitengleichheit ist hier nicht gefordert. Ein salomonisches Ei des Kolumbus gewissermaßen ;-)
 
K a t j a

K a t j a

U.a. steht hier im Bebauungsplan, das Haus solle entweder erst durch sein Dachgeschoss zweigeschossig werden oder aber im Anstattvillasinne zweigeschossig nur einen eher bescheidenen Spitzboden haben (DN II=I+D ab 34°, DN II=II bis 33°).
..und an welcher Stelle schreibt der TE, dass ihm das nicht genügen könnte?
 
11ant

11ant

..und an welcher Stelle schreibt der TE, dass ihm das nicht genügen könnte?
An keiner, und hat auch niemand behauptet. Zur Erinnerung: die beiden Hälften werden praktisch profilgleich gefordert. "II" als "Anstattvilla-II" oder "II" als "I + Vollgeschoss-DG" sind aber zwei so unterschiedliche Paare Schuhe, daß man die nicht unter einen Hut bekommt. Da sind wir in einer essentiellen Konsens-Dimension unterwegs, die man zwischen Doppelhaus-Hälftenpartnern (oder -gegnern) schon als Zerreißprobe betrachten muß.
 
K a t j a

K a t j a

Das sehe ich allerdings auch als Problem. Auch wenn man sich selbst als kompromissbereit einschätzt, am Ende entscheidet meist der Geldbeutel, was geht oder nicht geht. Das fängt ja schon bei den Deckenhöhen an. Da wäre es einfacher, die Vorgaben wären noch strenger und exakt festgelegt. Aber warten wir mal ab. Vielleicht hat der TE ja Glück. Soll es ja auch manchmal geben. ;)
 
Zuletzt aktualisiert 26.11.2024
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