Warum sagst Du das nicht früher, da hätte sich insgesamt viel Gerede gespart werden können.
Sorry, denke das war mir an dieser Stelle nicht klar... :rolleyes: Du meinst im anderen Thread? Oder inwiefern?
Ich habe umgekehrt sogar herzlich wenig Zweifel daran, daß eine Aufweichung der Grenze zwischen einem 34er und einem 35er Gebiet die Regelungskompetenz der Gemeinde überstrapaziert und ein positiver Bescheid auf eine Bauvoranfrage - die Du m.W. nur an die Gemeinde, und nicht gleich an das Landratsamt stellen kannst - wieder kassiert werden könnte.
Ja, d
as Landratsamt war im eingangs genannten E-Mail Verkehr auch bereits involviert, die im Anhang gezeichnete Planung wurde zumindest so als genehmigungsfähig vorgeschlagen (vorbehaltlich "naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen").
2. Plane nur im gegebenen Rahmen
Du meinst nur im Innenbereich? Damit wäre das Grundstück leider uninteressant (siehe Skizze)... :(
3. Lasse Dir hier endlich betreffend des konkreten Hauses helfen, welches Dir ja offenbar vorschwebt !
Das würde ich zu gegebener Zeit sehr gerne wahrnehmen, allerdings tu ich mich aktuell schwer, gefühlt alles gleichzeitig entscheiden zu müssen. Ist es denn nicht praktikabel, erstmal nur die groben Dimensionen (anhand der gewünschten Wohnfläche) festzulegen, das rechtlich bezüglich der Bebaubarkeit abzusichern und erst nachdem das Grundstück gekauft wurde in die weitere Planung einzusteigen? Ich bin leider jemand, der gern alles in Ruhe und bis ins letzte Detail durchplanen will, aber offenbar scheint das in der aktuellen Situation auf dem süddeutschen Immobilienmarkt nicht drin zu sein? o_O
Prinzipiell ist gut möglich, wir haben folgendes im Notarvertrag vereinbart:
Sollte diese Bebaubarkeit nicht gegeben sein, kann der Erwerber vom Vertrag zurücktreten , nicht allerdings die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadenersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht ist mit Ablauf des XX .XX.XXXX ausgeschlossen; es verlängert sich jedoch bis XX .XX.XXXX, sollte gegen die vorgenannte Ergänzungssatzung erfolgreich Widerspruch eingelegt worden sein . Für die Ausübung des Rücktrittsrecht gilt: Sie erfolgt schriftlich gegenüber dem Veräußerer; für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang beim Veräußerer maßgeblich.
Hat wohlgemerkt der Verkäufer vorgeschlagen, wir hätten nicht darauf bestanden.
Könntest du Näheres zu deinem Grundstück sagen? Das liest sich für mich so, als wäre die Bebaubarkeit in deinem Fall generell unklar gewesen? In meinem Fall dürfte das zumindest für den Teil, der im Innenbereich liegt, unstrittig sein - die Formulierung würde mir m.A.n. also nur dann wirklich etwas bringen, wenn sie sich auch auf die konkrete Platzierung und Dimension des Gebäudes bezieht...