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Eine Bauvoranfrage (Vorbescheid) stellt im Rahmen der gestellten Frage und der positiven Beantwortung durch die Bauaufsichtsbehörde erst einmal sicher, das das BV sich in Übereinstimmung mit dem Bau- und Planungsrecht befindet und grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Eine positiv beschiedene BVA ist keine Baugenehmigung, schafft aber Planungssicherheit, vor allem, wenn noch andere Dienststellen/Behörden daran beteiligt werden müssen (Landschaftsschutz, Naturschutz, Denkmalschutz, Gewässerschutz etc.). Eine lediglich mündliche Aussage der Behörde an Stelle einer BVA bedeutet keine Planungssicherheit und wird in den meisten Fällen auch abgelehnt mit dem Verweis auf die BVA.
OB die veranschlagte Summe von € 300.000 für die Sanierung angemessen ist, kann erst überschlägig geschätzt werden, wenn die Größe des Objektes bekannt ist (BGF/BRI) und der Erhaltungszustand nach einer Bauzustandsanalyse.
Die Gaube des Nachbarn müsste mindestens 1,25m von der Grundstücksgrenze entfernt sein (Brandschutz). Bei entsprechender Vorgabe der Bauaufsichtsbehörde ist eine Gaube, die auf dem Außenmauerwerk aufsteht auch kein "privilegiertes Bauteil" mehr. Sie löst dann Abstandsflächen aus und muß mindestens 3m von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Das bliebe zu prüfen.
OB die veranschlagte Summe von € 300.000 für die Sanierung angemessen ist, kann erst überschlägig geschätzt werden, wenn die Größe des Objektes bekannt ist (BGF/BRI) und der Erhaltungszustand nach einer Bauzustandsanalyse.
Die Gaube des Nachbarn müsste mindestens 1,25m von der Grundstücksgrenze entfernt sein (Brandschutz). Bei entsprechender Vorgabe der Bauaufsichtsbehörde ist eine Gaube, die auf dem Außenmauerwerk aufsteht auch kein "privilegiertes Bauteil" mehr. Sie löst dann Abstandsflächen aus und muß mindestens 3m von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Das bliebe zu prüfen.