f-pNo
Hallo zusammen,
unser Hausbauvertrag steht kurz vor der Unterzeichnung. Danach (soweit die KfW noch den Kredit bestätigt) kann es auch direkt losgehen mit dem Bau.
Alle Planungen sind schon abgeschlossen, die Ausführungsplanung befindet sich in den letzten Zügen, Baugenehmigung erteilt, Genehmigung für Erdwärme eingeholt, Baustrom und Bauwasser angeleiert, etc..
Das Bauunternehmen hat alle o.g. Leistungen erbracht, bevor der Vertrag unterschrieben wurde. Motto: Sollte der Kunde doch noch abspringen - Pech gehabt. Laut Aussage ist aber noch keiner abgesprungen - glaube ich auch.
Daher haben wir auch ein hohes Vertrauen zu dem Bauunternehmen.
Trotzdem haben wir zur Vertragsprüfung den Bauherren-Schutzbund beauftragt.
Dieser hat uns den Hinweis gegeben, dass folgende Passage nicht korrekt - laut seinen Worten - gegen gesetzliche Vorgaben verstößt:
"Abschlagszahlungen auf die im Zahlungsplan angegebenen Raten gelten als vereinbart. Bei Entfall eines Gewerkes wird diese Rate der nachfolgenden Rate zugeschlagen. Abschlagszahlungen gelten als vereinbart. § 632a Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch finden keine Anwendung."
Der markierte Bereich ist strittig.
Der genannte § 632a Abs. 3 beinhaltet das Recht des Bestellers (also mein Recht) mit der Zahlung der ersten Rechnung einen Sicherheitsabschlag i.H.v. 5 % (des gesamten Kaufpreises) einzubehalten. Dieses wird dann bei Übergabe / Abnahme des Gebäudes gezahlt, wenn keine wesentlichen Mängel am Gebäude vorhanden sind. Bei kleineren Mängeln kann bis zur Behebung noch ein entsprechender Teilbetrag einbehalten werden.
Auf meine Vertrag würde dies bedeuten, dass ich mit der ersten Rechnung (welche auch die oben schon erbrachten Leistungen entlohnt), direkt 5 % der Bausumme einbehalten kann/sollte/müsste.
Mir ist klar, dass ich hier keine Rechtsberatung erwarten kann. Aber ich denke, die Bauprofis hier können mir bestimmt sagen, ob so ein Ausschluss ungewöhnlich ist, oder gängig?
unser Hausbauvertrag steht kurz vor der Unterzeichnung. Danach (soweit die KfW noch den Kredit bestätigt) kann es auch direkt losgehen mit dem Bau.
Alle Planungen sind schon abgeschlossen, die Ausführungsplanung befindet sich in den letzten Zügen, Baugenehmigung erteilt, Genehmigung für Erdwärme eingeholt, Baustrom und Bauwasser angeleiert, etc..
Das Bauunternehmen hat alle o.g. Leistungen erbracht, bevor der Vertrag unterschrieben wurde. Motto: Sollte der Kunde doch noch abspringen - Pech gehabt. Laut Aussage ist aber noch keiner abgesprungen - glaube ich auch.
Daher haben wir auch ein hohes Vertrauen zu dem Bauunternehmen.
Trotzdem haben wir zur Vertragsprüfung den Bauherren-Schutzbund beauftragt.
Dieser hat uns den Hinweis gegeben, dass folgende Passage nicht korrekt - laut seinen Worten - gegen gesetzliche Vorgaben verstößt:
"Abschlagszahlungen auf die im Zahlungsplan angegebenen Raten gelten als vereinbart. Bei Entfall eines Gewerkes wird diese Rate der nachfolgenden Rate zugeschlagen. Abschlagszahlungen gelten als vereinbart. § 632a Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch finden keine Anwendung."
Der markierte Bereich ist strittig.
Der genannte § 632a Abs. 3 beinhaltet das Recht des Bestellers (also mein Recht) mit der Zahlung der ersten Rechnung einen Sicherheitsabschlag i.H.v. 5 % (des gesamten Kaufpreises) einzubehalten. Dieses wird dann bei Übergabe / Abnahme des Gebäudes gezahlt, wenn keine wesentlichen Mängel am Gebäude vorhanden sind. Bei kleineren Mängeln kann bis zur Behebung noch ein entsprechender Teilbetrag einbehalten werden.
Auf meine Vertrag würde dies bedeuten, dass ich mit der ersten Rechnung (welche auch die oben schon erbrachten Leistungen entlohnt), direkt 5 % der Bausumme einbehalten kann/sollte/müsste.
Mir ist klar, dass ich hier keine Rechtsberatung erwarten kann. Aber ich denke, die Bauprofis hier können mir bestimmt sagen, ob so ein Ausschluss ungewöhnlich ist, oder gängig?