Also, da ist nun ein alleinstehender Einfamilienhaus-Besitzer ins Krankenhaus gekommen, die medizinische Akutbehandlung ist abgeschlossen, Entlassung aus dem Krankenhaus stünde an, aber eigene Versorgung muß verneint werden. Dann kommt stets eine Sozialschwester der Pflegeüberleitung ins Spiel. Die klärt zunächst, gibt es erreichbare Angehörige: nein oder nicht verfügbar; ist der Pflegebedarf vorübergehend: wenn Heim statt ambulanter Pflegedienst, dann offenbar nein. Im Heim geht es nun weiter: hier müssen Behandlungen vorgenommen werden, die teilweise ohne Zustimmung des Betroffenen strafbare Körperverletzungen wären. Ist er nicht mehr gewiß klar genug bei Verstand und/oder Artikulationsfähigkeit, um hierzu selber Stellung zu nehmen, kommt ein Vormundschaftsrichter. Der schaut: gibt es eine Patientenverfügung, wer dann als Betreuer fungieren soll ? - nein, dann hat er von Amts wegen einen Betreuer zu bestellen. Der hat zu klären: ist Vermögen da, um die Heimkosten als Selbstzahler zu bestreiten (denn in allen Pflegestufen sind die Heimkosten so, daß die Pflegeversicherung allein sie nicht vollständig deckt). Gibt es unterhaltspflichtige Angehörige, dann holt das Sozialamt sich dort die verauslagten Heimkosten-Zuzahlungen zurück. Wenn nein, bleibt dem Betreuer garnichts anderes, als das Vermögen zu verwerten. Natürlich erst einmal die Sparbücher und Aktien. So ein Betreuer hat nicht selten aberdutzende von Betreulingen. Der geht also nicht ins Haus: weder um die Briefmarkensammlung zu holen, noch um den Briefkasten zu leeren. Noch nicht einmal, um den Gashahn zuzudrehen - wenn das Haus in die Luft geht, wird sich die Feuerwehr schon melden. Auch Räum- und Streupflichten bleiben in solchen Fällen regelmäßig unbeachtet. Der Betreuer meldet lediglich den Wohnsitz des Betreulings beim Einwohnermeldeamt korrekt ins Heim um. Ämter schreiben dann ins Heim - Ansichtskarten von Cousine Emmi kriegt der Bewohner selber, Amtspost der Betreuer. Die Kinderzeichnung der Hauskaufwilligen wird mit den Kaffeefahrteinladungen im Briefkasten verschimmeln. Kommt der Betreuer zu dem Schluss, das Haus sei zur Kostendeckung zu verwerten, ist ihm dazu meines Wissens kein bestimmter Weg vorgeschrieben. Den Aufwand eines Versteigerungsverfahrens vorzuschreiben wäre da wohl schon unverhältnismäßig. Aber das Betreuungsgericht prüft schon nach, daß er es nicht seinem Schwager halb verschenkt. Am Telefon kann einem der Rechtspfleger schon sagen, daß ein im Oktober mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens R in die Betreuung gekommener Heimbewohner in den Fittichen der Mathilde X gelandet sein wird, wenn die Patientenverfügung nichts anderes gesagt hat. Das sind erbarmungslose Automatismen - Leute, macht Eure Patientenverfügungen !