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Voki1
Wenn die Rechnung des Notars bezahlt wird, dann geht die Beitreibung ins Leere. Selbstredend kann man einen Mahnbescheid auch wieder "zurückziehen", auch wenn die Kosten möglicherweise in voller Höhe dennoch entstehen.@Infosucher
Das sehe ich etwas anders; der Notar will in 1. Linie seine Honorarnote beglichen wissen. Von wem kann ihm eigentlich egal sein, wenn es Dein Wunsch ist, das anstehende Prozedere überschaubar zu halten. Am Ende wirst Du die Kosten der Geldeintreibung - voki? - sicher auch begleichen müssen, wenn der Schuldner keine Mittel hat. Bei unterstelltem Zwangsverkauf nicht so ungewöhnlich, dass der Kaufpreis bereits weiter gereicht wurde
Meine Sicht der Dinge: red' mit dem Notar, gestern
Liebe Grüsse, Bauexperte von unterwegs
Natürlich zahlt der gesamtschuldnerisch haftende Erwerber auch für die Kosten dieser Maßnahmen.
Ich würde den Notar um die Zahlungsverkehrsdaten bitten und den offenen Betrag überweisen. Gleichzeitig würde ich dem Verkäufer die erfolgte Zahlung mitteilen und diesen zur Zahlung auffordern. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist würde ich einen Mahnbescheid beantragen und warten, ob der Verkäufer für einen Widerspruch zu faul ist. Ist dem so, so hätte man nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Titel.
Viel zu geringe Summe für derart viel Stress. Klar ist aber auch, dass sowas ziemlich nervt. Dennoch würde ich mir deswegen keine grauen Haare Wachsen lassen (wäre bei mir eh zu spät).