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nordanney
Stimmt genau, beim Erbbaurecht ist es identisch. Ist denn bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen? Ist das Erbbaurecht bereits vorhanden gewesen oder muss dieses noch gebildet werden?Das habe ich nicht überlesen, aber es mach im Grunde keinen Unterschied, ob es sich um ein "konventionelles" Grundstück handelt oder ob es ein Erbbaurechtsgrundstück ist. Die einzutragende Grundschuld sichert hier einfach "nur" das Haus und bedient sich am (eigentumsähnlichen) Recht an der Nutzung des Grundstückes. Das Problem dürfte hier wohl in der Tat der Umstand sein, dass der Erbbaurechtsgeber bei der Bestellung der Grundschuld nicht mitgewirkt hat. Ich kann nur spekulieren, wer da den Ablauf nicht vor Augen hatte, vermutlich sogar der Notar, der den Erbbaurechtsvertrag beurkundet hat. Wenn ich das Problem lösen müsste, dann würde ich den Erbbaurechtsgeber bei der Bestellung der Finanzierungsgrundschuld mitwirken lassen, sofern dieser dazu einverstanden ist. Hier muss sich der Banker kümmern, er hätte das von Anfang an sehen können und müssen. Ich hoffe, dass dieser Baufinanzierung nicht erst seit wenigen Wochen macht, sondern vieljährige Erfahrungen vorweisen kann, die ihm bei der Lösung solcher Probleme helfen können. Es kann und darf nicht am Finanzamt liegen und deshalb ändern die ihre Abläufe nicht und ziehen auch keine Anträge vor, gerade weil es KEIN Problem ist, welches nicht durch Parteivereinbarung lösbar wäre.
Lass Dich ganz genau vom Banker (mit Ahnung!) UND dem Notar beraten, dafür ist er da und hat wahrscheinlich auch schon eine Stange Geld bekommen.
Ein Vorgang wie Deiner ist eigentlich ein Brot und Butter Geschäft von Banken und Notaren...