Ja, das ist im Bebauungsplan unter einem Punkt wie folgt festgesetzt:
"Aufenthaltsräume sind zur lärmabgewandten Seite hin auszurichten."
Ich hatte ursprünglich das gleiche Problem auch im OG. Da habe ich dann ein Kinderzimmer und ein Büro vertauscht, sodass das nicht erlaubte Zimmer ein Büro wurde. Das wurde dann genehmigt. Also unterscheiden die tatsächlich.
Folgende Begründung bekam ich vom Bauamt:
"In den textlichen Festsetzungen ist definiert, dass Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Seite hin auszurichten sind. In Anlehnung an die Begründung des Bebauungsplan und an das Lärmschutzgutachten wurde die Festsetzung bereits insoweit aufgeweicht, dass diese nicht auf Aufenthaltsräume, sondern auf Schlaf- und Ruheräume anzuwenden ist und sofern mindestens ein Fenster des betroffenen Schlaf- oder Ruheraums zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet ist, die Festsetzung als erfüllt anerkannt wird. Eine weitere Aufweichung oder Befreiung der Festsetzung ist nicht möglich."