KFW 70 wird nicht erreicht, Richtwerte Gasbrennwertheizung

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Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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S

Saruss

Ich gebe zu Bedenken, das Hitze und Kälteschutz sehr verschiedene Dinge sind. Der u Wert und Temperaturverlauf sind nicht alles. Kleines Beispiel: bei z.b. -20℃ draußen ist die Dachoberfläche bei guter Dämmung vielleicht -19℃ kalt, und ein bestimmter Wärmestrom fließt aus dem Haus. Die Dachoberfläche wird meistens auch trotz Wärmeabstrahlung nicht wesentlich kälter als die Umgebung. Wenn es in Sommer +30℃ ist, und die Sonne knallt aufs Dach, darf man aber für den Hitzeschutz nicht annehmen, das Dach würde Ca. 30℃ warm sein- wenn man nun mit gut dämmenden Material wie *wolle mit geringer Wärmespeicherkapazität gepolstert hat, wird das Dach sehr schnell wesentlich wärmer als die Außentemperatur. Damit steigt die Wärmedifferenz zwischen drinnen und draußen stark und es fließt trotz geringem u-Wert viel Wärme ins Haus.
 

€uro

Ich gebe zu Bedenken, das Hitze und Kälteschutz sehr verschiedene Dinge sind.....
Das ist völlig korrekt. In der sommerlichen Hitzeperiode (AT 35°C) können an exponierten Dachflächen, je nach Absorptionsgrad OFT bis 90°C auftreten. Bei angenommener, gewünschter RT von 20°C wirkt hier eine Temperaturdifferenz von 70 K als Aufheizpotenzial!
Bei dem, für den Winterlastfall (Heizung) zulässigen Transmissionsmodell, jedoch nur 15 K!!!
Ein wesentlicher Unterschied!

Daher gibt es ja auch die unterschiedlichen Planungsinstrumente Heizlastberechnung für den Heizbetrieb und Kühllastberechnung für den sommerlichen Wärmeschutz!

v.g.
 
R

rebenstorf

Hi,
ich wollte mal kurz erläutern was bei mir herausgekommen ist. Also ich mach daraus kein Kfw 70 Haus offiziell. Es wäre möglich das hinzubekommen, durch verschiedene Maßnahmen, welche auch der Grund sind weshalb die meisten Hausanbieter KFW 70 hinbekommen,obwohl sowohl die Dämmung geringer ausfällt als auch die Heizung etwas weniger effizient ist, deshalb auch nicht offiziell.
Zum einen wurde bei mir mit Standardwerten gerechnet also z.b. bei den Wänden kommt ein Wärmebrückenwert von 0,05 W/m²K hinzu. Wenn die so einen Wert von 0.15 W/m²k hat kommt am Ende halt 0,2 W/m²k heraus. Das ist natürlich schon deutlich schlechter. Das könnte man umgehen wenn jede Wärmebrücke für sich selbst berechnet wird, das ist allerdings sehr aufwendig und kostet schon eine Kleinigkeit mehr ca. 2500 Euro. Hausanbieter machen das für Ihre Häuser einmal und verkaufen dann 20 oder mehr davon und haben dann was das angeht deutlich weniger Kosten.
Ein weiterer Punkt wäre die Heizungsanlage welche auch mit Standardwerten berechnet wurde, da könnte man die Anlage mit ihren genauen Herstellerwerte nehmen welche eigentlich immer deutlich besser sind, mir wurde aber auch gesagt an diese Herstellerwerte heranzukommen ist gar nicht so einfach.
Und dann gibt es noch ein paar weitere Kleinigkeiten wie z.b. bessere Fenster oder Dämmwolle mit besseren U-Wert usw.
Oder es wird gleich eine andere Heizung genommen, so wie ich es ursprünglich auch vor hatte, was sich aber meiner Meinung nach nicht lohnt. Es war ein Holzvergaser geplant und damit hatte ich beim gleichen Haus einen errechneten Verbrauch von 26 KW/m²a.
Ich weiss jetzt wenigstens ungefähr warum mein Haus kein KFW 70 wird. Ich hoffe es hilft jemanden ein wenig weiter.

Grüße
 
B

BauProjekt14

...
Grundsätzlich muß man zwischen primärenergetischen Nachweisverfahren (Energieeinsparverordnung, KfW) und tatsächlich real zu erwartenden Werten trennen.
Es gibt div. BV die im Nachweis schöngerechnet wurden (werden). Schaut man sich die reale Praxis an, wird aus dem KfW 55 schnell mal gerade Energieeinsparverordnung Standard!

v.g.
Mit welchen Tricks wird dieses schönrechnen gemacht ?

Danke im Voraus
LG
 

€uro

Mit welchen Tricks wird dieses schönrechnen gemacht ?..
Hierzu müsste man "Schönrechnen" zunächst einmal definieren!
Absicht/ Kalkül oder fachliche Unfähigkeit.
Es gibt hierbei völlig legale (sanktionierte), allein auf das Nachweisverfahren ausgerichtete, andererseits illegale, häufig benutzte Möglichkeiten die sich auf HT´ oder qp´´ beziehen.

v.g.
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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