Das hatte ich so vernommen, wenn dem nicht so ist, habe ich dich dennoch nicht „unhöflich angefahren“. :-) Zumindest war das nicht meine Intention, sorry falls das so rüber kam.Ich habe weder deinen Beitrag zitiert noch @Allthewayup geschrieben.
Weshalb du dich angesprochen fühlst? Gute Frage
Hast du dazu mehr Infos, wo diese Vorgabe steht? Ist dieser besagte Passus wirklich in sämtlichen Verträgen? Kann mir das nur schwerlich vorstellen, weil man als GU diesen Passus doch eigentlich nicht will, zwecks Planbarkeit.Es war Vorgabe des "BMWK" diesen Passus in Vertraege zu nehmen damit einer Foerderfaehigkeit des Projektes erhalten bleibt auch wenn man den Vertrag schon VOR Beantragung abschliesst.
Der Passus ist nur relevant wenn man Förderung in Anspruch nehmen will!Hast du dazu mehr Infos, wo diese Vorgabe steht?
Vor Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen über die zu fördernden Bauleistungen vor Antragstellung stellt hingegen den Vorhabenbeginn dar und steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.
Im Zuwendungsrecht ist aber anerkannt, dass eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert.
Ich glaube damals konnte man sich auch schwerlich vorstellen, dass die Klausel überhaupt zur Anwendung kommt. Der klassische Schwarze Schwan ebenKann mir das nur schwerlich vorstellen, weil man als GU diesen Passus doch eigentlich nicht will, zwecks Planbarkeit.