Zuallererst: Ich will keinen verrückt machen, zumindest beim Zuschuss steht aber in der Eingangsbestätigung:
5. Weitere Bestimmungen Diese Vertragsbedingungen werden ergänzt durch folgende Dokumente:
Merkblatt "BEG Wohngebäude - Zuschuss" in der Version 10/21 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Zuschussprodukte in der Version 07/21. Diese Dokumente sind Bestandteil des Zuschussvertrags und daher rechtsverbindlich für Ihren Zuschuss. Bitte lesen Sie diese aufmerksam durch.
Auszug aus dem Merkblatt:
Rechtsanspruch (vergleiche Ziffer 7.4 „Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln“ in der Richtlinie BEG WG) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Stand: 10/2021 (gültig ab 21.10.2021) • Bestellnummer: 600 000 4858
Du hast Recht. Steht bei mir im "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)" als Anlage zum Kreditvertrag auch drin. Allerdings klarer Wiederspruch zum Kreditvertrag - dort heißt es:
"wird dem Endkreditnehmer aus öffentlichen Mitteln ein Tilgungszuschuss i.H.v. von max ... gewährt". Weiter unten wird der max. Zuschuss nochmal genau berechnet.
Ich denke, wenn das jetzt irgendwie doch noch scheitern sollte, werde ich sicher vor Gericht ziehen - hier stimmt dann gar nichts mehr, man kann nicht im Vertrag den Zuschuss zusagen und dann per irgendwelchen AGB diesen wieder ausschließen. Das ist dann nicht mal einer Bananenrepublik würdig...