Meinem Verständnis nach bezieht sich das Urteil auf mehrere Mängel, die der AN nicht beseitigen konnte, weil kein Baustrom seitens des AG (Bauherr) vorhanden war. Da es dann natürlich mit sehr viel Ärger im Dominoeffekt gab, hat der AN geklagt.
Der TE hat nach unserer Zustimmung / Nichtzustimmung zu seiner Lesart gefragt, die Kosten für Baustrom / Bauwasser nicht tragen zu müssen und träumt offenbar von einer Rechtsfindung durch "Mehrheitsverhältnisse" zwischen gleich und gegensätzlich lautenden Gerichtsurteilen:
ich verstehe das Urteil 12 U 119/21 des OLG Schleswig vom 31.08.2022 so dass Bauherren die Kosten für Baustrom/Bauwasser in den meisten Fällen nicht tragen müssten. Allerdings finde ich keine weiteren Urteile in diesem Sinne und auch keine Erfahrungsberichte von Bauherren die versucht haben sich auf diese Entscheidung zu berufen.
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Ja, hier muss man wieder mal sagen, dass man nicht nur einzelne Sätze eines Urteils sehen kann, sondern Basis solcher Urteile immer die vertragliche Grundleistung ist.
... leider nennt er dabei nur das letztinstanzliche Urteil. Als sei dieses in seinem Volltext nicht schon schwerverdaulich genug, müßte man eigentlich noch das erstinstanzliche Urteil im gleichen Verfahren erforschen. Über seinen Vertrag sagt er nichts, auch wenn dieser sachlich eigentlich die interessanteste Grundlage wäre. Rechtlich könnte wie gesagt ein hamburgisches, bremisches, niedersächsisches oder bayrisches Landgericht dieselbe Sache gänzlich anders beurteilen.
Fakt(en) sind hier vor allem zwei Dinge: Baustrom und Bauwasser sind unentbehrliche Voraussetzung für die Erfüllung eines Bauauftrages, unterliegen schwankenden Konditionen und sind daher marktüblich als "bauseits zu stellen" zu regeln. Ehrensache, sie dem Bauherrn zu schenken, können sie niemals sein, da zu erhebliche Positionen. Und, wie gesagt, das Baugesetzbuch inkludiert sie nicht in die sonst populäre Interpretation des Verbraucherschutzes als "Bürgerrecht auf Naivitätsschutz des Nichtkaufmanns". In manchen Bauverträgen mag es möglich sein, daß der Auftragnehmer sich darauf einläßt, das Konditionenrisiko dieser beiden Positionen in seinen pauschalen Leistungsumfang einzubeziehen. Das spricht allerdings eher gegen die Solidität der Kalkulation solcher Auftragnehmer. Kein GU, und sei er auch noch so groß, bekommt von seinen Lieferanten Freibezugsgutscheine für diese beiden Positionen. Bezahlen muß sie letztlich also immer der Auftraggeber als größter Stakeholder eines Einfamilienhaus-Bauprojektes.