Kosten Baustrom/Bauwasser bauseits

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kbt09

kbt09

Ja, hier muss man wieder mal sagen, dass man nicht nur einzelne Sätze eines Urteils sehen kann, sondern Basis solcher Urteile immer die vertragliche Grundleistung ist. @Kaffeetasse, also, was steht in deinem Vertrag?
 
11ant

11ant

Meinem Verständnis nach bezieht sich das Urteil auf mehrere Mängel, die der AN nicht beseitigen konnte, weil kein Baustrom seitens des AG (Bauherr) vorhanden war. Da es dann natürlich mit sehr viel Ärger im Dominoeffekt gab, hat der AN geklagt.
Der TE hat nach unserer Zustimmung / Nichtzustimmung zu seiner Lesart gefragt, die Kosten für Baustrom / Bauwasser nicht tragen zu müssen und träumt offenbar von einer Rechtsfindung durch "Mehrheitsverhältnisse" zwischen gleich und gegensätzlich lautenden Gerichtsurteilen:
ich verstehe das Urteil 12 U 119/21 des OLG Schleswig vom 31.08.2022 so dass Bauherren die Kosten für Baustrom/Bauwasser in den meisten Fällen nicht tragen müssten. Allerdings finde ich keine weiteren Urteile in diesem Sinne und auch keine Erfahrungsberichte von Bauherren die versucht haben sich auf diese Entscheidung zu berufen.
...
Ja, hier muss man wieder mal sagen, dass man nicht nur einzelne Sätze eines Urteils sehen kann, sondern Basis solcher Urteile immer die vertragliche Grundleistung ist.
... leider nennt er dabei nur das letztinstanzliche Urteil. Als sei dieses in seinem Volltext nicht schon schwerverdaulich genug, müßte man eigentlich noch das erstinstanzliche Urteil im gleichen Verfahren erforschen. Über seinen Vertrag sagt er nichts, auch wenn dieser sachlich eigentlich die interessanteste Grundlage wäre. Rechtlich könnte wie gesagt ein hamburgisches, bremisches, niedersächsisches oder bayrisches Landgericht dieselbe Sache gänzlich anders beurteilen.

Fakt(en) sind hier vor allem zwei Dinge: Baustrom und Bauwasser sind unentbehrliche Voraussetzung für die Erfüllung eines Bauauftrages, unterliegen schwankenden Konditionen und sind daher marktüblich als "bauseits zu stellen" zu regeln. Ehrensache, sie dem Bauherrn zu schenken, können sie niemals sein, da zu erhebliche Positionen. Und, wie gesagt, das Baugesetzbuch inkludiert sie nicht in die sonst populäre Interpretation des Verbraucherschutzes als "Bürgerrecht auf Naivitätsschutz des Nichtkaufmanns". In manchen Bauverträgen mag es möglich sein, daß der Auftragnehmer sich darauf einläßt, das Konditionenrisiko dieser beiden Positionen in seinen pauschalen Leistungsumfang einzubeziehen. Das spricht allerdings eher gegen die Solidität der Kalkulation solcher Auftragnehmer. Kein GU, und sei er auch noch so groß, bekommt von seinen Lieferanten Freibezugsgutscheine für diese beiden Positionen. Bezahlen muß sie letztlich also immer der Auftraggeber als größter Stakeholder eines Einfamilienhaus-Bauprojektes.
 
Y

ypg

Bezahlen muß sie letztlich also immer der Auftraggeber als größter Stakeholder eines Einfamilienhaus-Bauprojektes.
Pauschal nicht richtig.
Bei uns stand im Vertrag, dass der Arbeitnehmer die Verbrauchskosten zahlt. Das war noch nicht einmal ausgehandelt.

Allerdings ist der TE nicht der einzige, der das Urteil im Netz findet und sich darauf berufen möchte.
 
F

filosof

Pauschal nicht richtig.
Bei uns stand im Vertrag, dass der AN die Verbrauchskosten zahlt. Das war noch nicht einmal ausgehandelt.
Pauschal eben schon richtig.
Ob Du jetzt den Strom und das Wasser direkt an den Lieferanten zahlst oder der Arbeitnehmer das mit einer Pauschale in seinem Angebot eingepreist hat - in beiden Fällen zahlst Du. Ich würde jetzt hier gerne ein Semikolon, gefolgt von einem Bindestrich und einer "Klammer zu" einfügen, habe aber Angst vor den Konsequenzen.
 
11ant

11ant

Pauschal nicht richtig.
Bei uns stand im Vertrag, dass der Arbeitnehmer die Verbrauchskosten zahlt. Das war noch nicht einmal ausgehandelt.
Das sagte ich bereits,
In manchen Bauverträgen mag es möglich sein, daß der Auftragnehmer sich darauf einläßt, das Konditionenrisiko dieser beiden Positionen in seinen pauschalen Leistungsumfang einzubeziehen. Das spricht allerdings eher gegen die Solidität der Kalkulation solcher Auftragnehmer. Kein GU, und sei er auch noch so groß, bekommt von seinen Lieferanten Freibezugsgutscheine für diese beiden Positionen. Bezahlen muß sie letztlich also immer der Auftraggeber als größter Stakeholder eines Einfamilienhaus-Bauprojektes.
... und der letzte Satz meint dabei keineswegs, daß der Auftraggeber diese Positionen auch separat ausgewiesen bekäme, sondern eben zuweilen auch ganz im Gegenteil.
Allerdings ist der TE nicht der einzige, der das Urteil im Netz findet und sich darauf berufen möchte.
Und bislang ohne Stellungnahme bzgl. seiner Motive, und auch ohne Aufklärung der Rückfragen wer er hier in welchem Geschäft (Bauvertrag mit GU / Kauf vom BT) überhaupt sei.

Baustrom und Bauwasser sind gewissermaßen Atemluft und Blut der Bauarbeiten, ohne sie geht nichts, und ihre Zählermieten u. dergl. laufen auch an Stillstandstagen weiter. Organisatorisch besorgen können tun sie Auftraggeber und Auftragnehmer gleich gut. Für Wasser muß der lokale Versorger genommen werden, Strom wäre am Markt auch von alternativen Anbietern beschaffbar, sodaß zumindest hier Konditionen verhandelt werden können. Diesbezüglich sind aber die Auftragnehmer nicht wesentlich geschickter und/oder motivierter, Rahmenverträge sind mir zumindest als Regelfall keine bekannt. Man hat es also für beide unverzichtbaren Vorlieferungen mit erheblichen und schlecht im Voraus abschätzbaren Kosten zu tun. Wer vor diesem Hintergrund von einer Art "Freibier" / Naturalrabatt als Werbung träumt, kann nicht alle Latten am Bauzaun haben, das läßt sich kaum netter formulieren.

Die Hoffnung, daß für Ebendochnichtnuramrandepositionen oder zumindest deren unerwartete Kostensteigerungen ein anderer Ausbadender gefunden würde (oder gar ein solches Sankt Floriansprinzip sogar in einem Gesetz / Richterrecht stünde) ist so alt wie die Menschheit, und wird ebenso lange auch schon unausweichlich enttäuscht.
 
M

MachsSelbst

Das ganze lässt sich abkürzen, wenn man es auf das Wesentliche herunterbricht:
Man zahlt es ohnehin, entweder direkt an die Stadtwerke oder, mit entsprechendem Aufschlag, an den Bauunternehmer.

Meine Mehrspartenhauseinführung z.B. konnte ich für 500 EUR Netto kaufen und abholen... der Tiefbauer hatte die auch als Option im Angebot, für 750 EUR Netto, allein für die Lieferung ohne Einbau...

Der Bauunternehmer wird immer dafür sorgen, dass er was dran verdient... auch wenn die Leistung vermeintlich inklusive ist.
 
Zuletzt aktualisiert 20.12.2024
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