Bei dir ist das doch ein vollkommen anderer Sachverhalt, weil bei dir Objekt A und B beides Kapitalanlagen sind und vermietet werden.
Die entstehenden Schuldzinsen sind aber nicht auf der Anlage V von Objekt A abziebar sondern auf der Anlage V von Objekt B.
Bei deinem Beispiel in Beitrag 45 gibt es keine Ungleichbehandlung.
Beide Personen können Schuldzinsen für 200.000€ gelten machen