I
Isokrates
Das Beispiel in #45 ist wohl unglücklich formuliert.
Auf was Romeo wohl eigentlich raus will ist m. E. der Unterschied wenn eine Person A Fremdkapital aufnimmt zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts oder ob eine Person B einfach den kompletten Betrag aus Eigenmitteln finanziert.
Es ist, wie hier schon mehrfach richtig genannt, auf den wirtschaftlichen Zusammenhang nach Par 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz abzustellen.
Wenn Person A eine Finanzierung für das Vermietungsobjekt aufnimmt ist diese im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermietungseinkünften nach Par. 21 Einkommensteuergesetz
und damit die Zinsen abzugsfähig.
Wenn Person B keine Finanzierung benötigt und es einfach bar zahlt, ist auch bei späterer Beleihung nur dann ein Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt, wenn die Finanzierung dem Objekt dient für z. B. Renovierung, Ausbau oder ähnliches.
Hingegen kann eine Beleihung eines vermieteten Objekts für andere Zwecke als für dieses Objekt niemals im wirtschaftlichen Zusammenhang damit stehen, da das schon der reinen Logik entspricht. Die Nutzung dieser Finanzierung für ein selbst genutztes Einfamilienhaus fällt also unter die private Lebensführung und damit eines Abzugsverbots nach Par. 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.
BFH Urteile zum wirtschaftlichen Zusammenhang bei Vermietungsobjekten: IX R 65/00, IX R 40/01, IX R 38/00, IX R 22/01, IX R 58/03, IX R 20/04
Deine vermutete Ungleichbehandlung liegt nur insoweit vor, als die eine Person ihr Eigenkapital für ein schuldenfreies Objekt verwendet hat und die andere eben abzugsfähige Schuldzinsen generiert hat.
Die Möglichkeit hätten aber beide Personen gehabt, weshalb es keine Ungleichbehandlung nach dem Grundgesetz darstellt.
Auf was Romeo wohl eigentlich raus will ist m. E. der Unterschied wenn eine Person A Fremdkapital aufnimmt zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts oder ob eine Person B einfach den kompletten Betrag aus Eigenmitteln finanziert.
Es ist, wie hier schon mehrfach richtig genannt, auf den wirtschaftlichen Zusammenhang nach Par 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz abzustellen.
Wenn Person A eine Finanzierung für das Vermietungsobjekt aufnimmt ist diese im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermietungseinkünften nach Par. 21 Einkommensteuergesetz
und damit die Zinsen abzugsfähig.
Wenn Person B keine Finanzierung benötigt und es einfach bar zahlt, ist auch bei späterer Beleihung nur dann ein Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt, wenn die Finanzierung dem Objekt dient für z. B. Renovierung, Ausbau oder ähnliches.
Hingegen kann eine Beleihung eines vermieteten Objekts für andere Zwecke als für dieses Objekt niemals im wirtschaftlichen Zusammenhang damit stehen, da das schon der reinen Logik entspricht. Die Nutzung dieser Finanzierung für ein selbst genutztes Einfamilienhaus fällt also unter die private Lebensführung und damit eines Abzugsverbots nach Par. 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.
BFH Urteile zum wirtschaftlichen Zusammenhang bei Vermietungsobjekten: IX R 65/00, IX R 40/01, IX R 38/00, IX R 22/01, IX R 58/03, IX R 20/04
Deine vermutete Ungleichbehandlung liegt nur insoweit vor, als die eine Person ihr Eigenkapital für ein schuldenfreies Objekt verwendet hat und die andere eben abzugsfähige Schuldzinsen generiert hat.
Die Möglichkeit hätten aber beide Personen gehabt, weshalb es keine Ungleichbehandlung nach dem Grundgesetz darstellt.