Machbarkeit Einfamilienhaus+Grundstück 550k-600k NRW

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Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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I

Isokrates

Das Beispiel in #45 ist wohl unglücklich formuliert.
Auf was Romeo wohl eigentlich raus will ist m. E. der Unterschied wenn eine Person A Fremdkapital aufnimmt zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts oder ob eine Person B einfach den kompletten Betrag aus Eigenmitteln finanziert.

Es ist, wie hier schon mehrfach richtig genannt, auf den wirtschaftlichen Zusammenhang nach Par 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz abzustellen.

Wenn Person A eine Finanzierung für das Vermietungsobjekt aufnimmt ist diese im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermietungseinkünften nach Par. 21 Einkommensteuergesetz
und damit die Zinsen abzugsfähig.

Wenn Person B keine Finanzierung benötigt und es einfach bar zahlt, ist auch bei späterer Beleihung nur dann ein Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt, wenn die Finanzierung dem Objekt dient für z. B. Renovierung, Ausbau oder ähnliches.

Hingegen kann eine Beleihung eines vermieteten Objekts für andere Zwecke als für dieses Objekt niemals im wirtschaftlichen Zusammenhang damit stehen, da das schon der reinen Logik entspricht. Die Nutzung dieser Finanzierung für ein selbst genutztes Einfamilienhaus fällt also unter die private Lebensführung und damit eines Abzugsverbots nach Par. 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.

BFH Urteile zum wirtschaftlichen Zusammenhang bei Vermietungsobjekten: IX R 65/00, IX R 40/01, IX R 38/00, IX R 22/01, IX R 58/03, IX R 20/04

Deine vermutete Ungleichbehandlung liegt nur insoweit vor, als die eine Person ihr Eigenkapital für ein schuldenfreies Objekt verwendet hat und die andere eben abzugsfähige Schuldzinsen generiert hat.
Die Möglichkeit hätten aber beide Personen gehabt, weshalb es keine Ungleichbehandlung nach dem Grundgesetz darstellt.
 
RomeoZwo

RomeoZwo

Also wäre das Konstrukt im konkreten Fall des TE:
- Verkauf des RMH an Ehepartner (Grunderwerbsteuer frei) und Ehepartner beleiht das Haus und vermietet es (wirtschaftlichen Zusammenhang nach Par 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz gegeben)--> Steuer abzugsfähig.
- Kauf des Einfamilienhaus mit dem Eigenkapital durch den Verkauf an den Ehepartner.
Dabei fallen natürlich mehrfach Notarkosten an - ob sich das dann bei den niedrigen Zinsen noch lohnt ist fraglich.
 
W

Wiesel29

Ja das würde funktionieren.
Man muss natürlich diverse Dinge beachten. Bisherige Besitzverhältnisse etc. aber rein theoretisch geht das.
Es gibt ja auch viele Ehepaare bei denen z.B. die Frau die Immobilie erwirbt und dann ein Stockwerk an die Firma des Mannes vermietet.
Auf der einen Seite müssen dann die Mieteinnahmen angesetzt werden aber auch die anteilsmäßigen Kosten und der Mann kann die Miete als Betriebsausgaben ansetze.
Es muss natürlich alles auch im Verhältnis stehen und man darf nicht irgendwelche Verträge mit unrealistischen Zahlen machen.
 
RomeoZwo

RomeoZwo

Hallo @Wiesel29 kannst du bitte mal versuchen mir eine PM zu schreiben? Hab versucht dir zu schreiben, aber die Nachricht "verschwindet" ohne Fehlermeldung.
 
RomeoZwo

RomeoZwo

Hallo @Wiesel29 , anscheinend kann man User mit <100 Beiträgen auch nicht mehr anschreiben. Da muss ich glaub warten bis du noch ein paar verfasst hast .
 
Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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