A
Aloadihoa
Hallo,
da das Budget für den Keller wohl nicht reicht, versuche ich gerade den Grundriss entsprechend anzupassen. Meine Frage ist nun ob das so zulässig ist:
Es geht um den Erker, den ich zur Straße bzw. zum Nachbarn geschoben habe.
Entspricht der Entwurf der Landesbauordnung für Baden Württemberg?
Die durch vordere und hintere Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen können ausnahmsweise um Max. 1,50m zur Straßen- und zur Gartenseite hin überschritten werden.
Das gilt jedoch nur für untergeordnete Bauteile wie Balkone, Treppenhäuser, Erker, Wintergärten u.ä.
Die Gesamtbreite der vorspringenden Gebäudeteile darf nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite betragen.
Das Gebäude hat eine Breite von 11,5m. Dass der Erker also um 1,5m zur Straße mit einer Breite von 3,5m ausragt scheint mir also zulässig.
Was haltet ihr von dem Erker? Legal oder illegal?
Meinungen zum EG-Grundriss nehme ich natürlich auch gerne entgegen.
da das Budget für den Keller wohl nicht reicht, versuche ich gerade den Grundriss entsprechend anzupassen. Meine Frage ist nun ob das so zulässig ist:
Es geht um den Erker, den ich zur Straße bzw. zum Nachbarn geschoben habe.
Entspricht der Entwurf der Landesbauordnung für Baden Württemberg?
- Hauswand mit 2,5m Abstand zur Grundstücksgrenze
- Erker ist 2,0m von der Grundstücksgrenze entfernt und 5m breit, tritt lediglich 0,5m hervor (siehe Landesbauordnung §5 (6))
Die durch vordere und hintere Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen können ausnahmsweise um Max. 1,50m zur Straßen- und zur Gartenseite hin überschritten werden.
Das gilt jedoch nur für untergeordnete Bauteile wie Balkone, Treppenhäuser, Erker, Wintergärten u.ä.
Die Gesamtbreite der vorspringenden Gebäudeteile darf nicht mehr als 1/3 der Gebäudebreite betragen.
Das Gebäude hat eine Breite von 11,5m. Dass der Erker also um 1,5m zur Straße mit einer Breite von 3,5m ausragt scheint mir also zulässig.
Was haltet ihr von dem Erker? Legal oder illegal?
Meinungen zum EG-Grundriss nehme ich natürlich auch gerne entgegen.