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Jein. Das Flurstück muss gesondert werden, denn aus dem jetzigen Flurstück werden zwei Flurstücke erzeugt, von denen ihr eines an den Nachbarn veräußern wollt. In dem Moment, wo eine neue Grenze gebildet wird, fallen also auch Kosten für eine Teilung an, hier für den Sonderfall "Sonderung".Danke an alle für die bisherigen Aufklärungen.
@Dirk Grafe: Die neue Grenze soll ohne Umweg ganz gerade zwischen 2 Grenzpunkten verlaufen. Daher ist nach meiner Meinung keine erneute Vermessung nötig.
Um diese Kosten werdet ihr nicht herumkommen; ich kann Dir/Euch auch unverbindlich die Kosten für die Sonderung aufstellen resp. kann das auch jeder Kollege vor Ort. Dazu benötigt man eine Skizze des Flurstücks mit der neuen Grenze und den Bodenrichtwert.
Die Sache mit dem Gartenhaus bzw. der Bebauung ist grenzwertig. Einerseits benötigt man für derartige Gebäude keine Baugenehmigung, trotzdem wird das seitens der Baubehörden idR als bebaut eingestuft, ergo ist iA eine Teilungsgenehmigung erforderlich. Man kann sich aber uU ein sog. Negativzeugnis ausstellen lassen, d.h., die Baubehörde bestätigt, dass keine spezielle TG eingeholt werden muss.
Diesen Punkt am besten mit einem öffentlich bestellter Vermessungsingenieur-Kollegen vor Ort besprechen, diese kennen die örtlichen Sachbearbeiter und die entspr. Vorgehensweise/Sichtweise des Bauamtes.
MfG
Dirk Grafe