Verjährung ist Verjährung. Wär mir neu, wenn das nicht mehr gilt. Problematisch ist viel eher, dass die Mecklenburger es bislang nicht geschafft haben, sich auf ein Nachbarschaftsgesetz zu einigen - sprich, die haben keines. Wenn es Probleme gibt, orientieren sie sich an anderen Bundesländern oder BGH Urteilen.
Hier noch mal ein Beispiel aus Bayern, da die wohl ständig dafür herhalten müssen:
Art. 47 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hat folgenden Wortlaut:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
Dieser Anspruch unterliegt jedoch der Verjährung gemäß Art. 52 desselben Gesetzes:
(1) (...) Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist, und
2. der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ich glaube nicht, dass der Kauf eines Objektes durch einen neuen Eigentümer die Verjährung aufhebt. Aber mal sehen, was der Anwalt antwortet.