Nicht beauftragte höherwergite Arbeiten - Mehrkosten

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Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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M

MarkussukraM

Hallo Ypg,
sorry wegen der anfänglichen Wirrungen. Der Bau ist fast fertig, jetzt kommen die Schlussrechnungen. Wir bauen mit einem Generalübernehmer.
Der Bauwerkvertrag nennt einen Festpreis, und besagt die Herstellungskosten umfassen alle Kosten, bis zur schlüsselfertigen Herstellung des Bauvorhabens.
Den Vertrag hatte ich gut geprüft und dort wenig unerwartete/nachteilige Klauseln für mich festgestellt.
Zu Mehrkosten (ausser geplanten Sonderwünschen) die sich ergeben steht dort nichts.
 
P

Payday

ich sehe hier eigentlich nur zwei möglichkeiten um die zahlung "rumzukommen:

1.) das bodengutachten wurde vorab erstellt und ist expliziter vertragsbestandteil beim GU (somit wußte der GU von den anforderungen an die abdichtung und nahm diese mit in den vertrag auf). ob das gutachten vertragsbestandteil ist steht im vertrag zwischen dir und den GU.
2.) die aufpreispflichtige bessere abdichtung ist laut bodengutachten nicht erforderlich

ansonsten könntest du eine exakte auflistung der preisgestaltung verlangen, wie die denn auf 5000€ kommen für etwas mehr material und paar stunden. wahrscheinlich kostet der spaß in wirklichkeit nur 1000€ und rest ist mal wieder der "friss oder stirb" zuschlag...
 
K

Knallkörper

Der GU hat offenbar einen Pauschalauftrag mit Festpreis. D.h. er hat das Gebäude nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und dies entsprechend zu kalkulieren. Solche Änderungen in Details kommen vor. Letztlich ist das das unternehmerische Risiko des GU. Korrekt wäre vielleicht gewesen, wenn der GU unverzüglich "Bedenken gegen die geplante Ausführung" angemeldet hätte (Abdichtung nur gegen nicht drückende Wasser) und sich diese Ausführung hätte freigeben lassen oder eine Änderung angeboten hätte. Dann ist aber die Frage, wer das falsch geplant hat und ob das Gutachten dabei vorlag.

Für Nachträge gilt allgemein, dass sie did gleiche Kalkulationsgrundlage wie der Hauptauftrag haben müssen. Im Zweifelsfall kannst du den GU auffordern, dies zu belegen. Fantasiepreise bei Nachträgen werden von Häuslebauern ja oft akzeptiert. Ich würde mir das nicht gefallen lassen.
 
P

Payday

Der GU hat offenbar einen Pauschalauftrag mit Festpreis. D.h. er hat das Gebäude nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und dies entsprechend zu kalkulieren. Solche Änderungen in Details kommen vor. Letztlich ist das das unternehmerische Risiko des GU.
ob das so ist bezweifel ist ganz stark. keine firma setzt die klauseln so, das er selber im nachteil ist. der GU schuldet dem kunden ein haus nach der Bauleistungsbeschreibung und nicht mehr. irgendwo wird 100% stehen, das der preis nur solange gilt, bis irgendwas anders sein muss als in der Bauleistungsbeschreibung. der GU kann unmöglich alle eventualitäten mit einkalkulieren, da er unmöglich wissen kann, welche bedingungen auf den grundstück vorliegen. außer natürlich, das bodengutachten wurde vorher erstellt und ist vertragsbestandteil. denn dann wußte der GU ja worauf er sich einlässt und dem zufolge wäre der aufpreis so nicht richtig.

die wahrscheinlich beste herangehensweise wäre das direkte gespräch mit den bauleiter oder ähnlichen. da du ja so spärlich mit den infos rausrückst, kann man da aber auch wenige tipps geben. vor der übergabe der sache könnte man zb durchsickern lassen, das man jeden kleinen schiss reklamieren wird (fliesenversatz 0,5mm über toleranz: neu und solche scherze) und du nach einer vernünftigen lösung bittest.
eine vernünftige wäre, wenn das bauunternehmen dir zb nur die waren kosten in rechnung (wohl so 1000€) stellt, dafür das sie den üblichen weg (auftrag...) halt vergurkt haben. ansonsten stellst du halt jahrelangen rechtsstreit in aussicht (du hast das nicht bestellt...) , worauf die überhaupt kein bock haben.
insgesamt stehen die chancen ziemlich gut, das du da mit einer deutlich reduzierten rechnung rauskommst.
 
K

Knallkörper

der GU schuldet dem kunden ein haus nach der Bauleistungsbeschreibung und nicht mehr.
Wenn die Ausführung nach Bauleistungsbeschreibung technisch nicht ausreicht, und der GU Kenntnis davon gehabt haben kann (Gutachten lag vor), dann muss der GU nach den anerkannten Regeln der Technik ausführen (Abdichtung nach DIN). Ich gehe natürlich davon aus, dass die Detailplanung vom GU erfolgte. Alternativ kann er gemäß Bauleistungsbeschreibung ausführen, wenn der Bauherr das ausdrücklich so verlangt und über die Folgen informiert ist. Das muss dokumentiert werden und ich kann mir nicht vorstellen, dass das so gelaufen ist. Letztlich ist entscheidend, ob dem GU das Gutachten rechtzeitig vorlag, d.h. ob er falsch geplant hat, oder jemand anders. Falls am Ende sachlich berechtigte Forderungen im Raum stehen, müssen die in der Höhe genau geprüft werden.
 
P

Payday

du sagst das gleiche wie ich. der GU musste halt bei der unterschrift gewusst haben, das der mehraufwand notwendig ist. dieser nachweis erfolgt über die bodengutachten, welcher bei der unterschrift halt vertragsbestandteil geworden ist.

da das bodengutachten ganz bestimmt an den tag nicht vorhanden war, konnte er davon nicht in kenntnis gewesen sein. dem GU kann man nun nur vorwerfen, das er sich nicht das OK/auftrag abgeholt hat für die mehrkosten. und damit könnte man die kosten erheblich reduzieren, da der GU sicher kein bock hat auf einen rechtsstreit.
 
Zuletzt aktualisiert 17.11.2024
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