plankonforme Ausführung - wer wird bei Nichteinhaltung belangt?

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H

Hilaria

Hallo zusammen, und wieder haben wir ein Problem. Kürzlich meldete sich das Entwässerungsamt bei mir und wollte das Protokoll der Dichtheitsprüfung und die Bestätigung der plankonformen Ausführung.
Beides habe ich von unserem Bauunternehmer erhalten und weitergeleitet.
Nun gestern der Hammer: die Ausführung entspricht nicht der ursprünglichen Planung und Genehmigung.
Unser Architekt hat wohl bei der Erstellung der Werkpläne "etwas verändert" (wovon wir nichts wussten).
Ich muss dazu sagen, dass die Leistung der Planung und das genehmigungsverfahren von einem anderen Architekten erstellt wurden. Dieser hatte dann keine Zeit mehr und wir sind mit den gesamten Unterlagen zu einem Bauunternehmen gegangen, haben einen Vertrag über die Ausführung geschlossen.

Wer ist denn in solch einem Fall verantwortlich ?
Wir sind doch mit den Genehmigungsunterlagen hingegegangen und haben gesagt, so wie genehmigt bitte bauen. Und das BU hat gesagt: jau, machen wir.

Nun will das Entwässerungsamt:
a.) Strafe für den Bauleiter, wegen Falschbekundung der plankonformen Ausführung
b.) Strafe für uns Bauherren
c.) Aufgrabung und Nachkontrolle der tatsächlichen Abwasserführung !!!! d.h. die Hälfte unseres Grundstücks wird wieder aufgerissen, Einfahrt und Garten. Wer zahlt denn diese Aktion?

Ist die Vorgehensweise vom Entwässerungsamt korrekt so?

Grüße
Hilaria
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
W

Wastl

Hört sich stark nach "mit Kanonen auf Spatzen schießen" an. Das kann man bestimmt auch mit Bodensensoren oder ähnlichem machen. Aus Bauherrensicht: Das muss der GU komplett übernehmen. Der hatten den Auftrag nach Plan zu bauen. Wenn er das nicht macht, dann ist er in der Schuld?!
Wieso müsst ihr bei Fehlern des BU Strafe zahlen? Ihr habt doch nicht beurkundet, dass es plankonform errichtet wurde? Habt ihr mit dem Sachbearbeiter beim Entwässerungsamt mal telefoniert?
 
D

DG

Hallo Hilaria,

grundsätzlich muss ich @Wastl Recht geben, es klingt seitens der Stadtentwässerung sehr nach dem Motto "Erst schießen, dann fragen". Wirklich beurteilen muss man das aber am Einzelfall, d.h., wie streng sind/waren die Vorgaben, sind sie uU durch spezielle topografische Bedingungen unabänderlich und wie hoch sind die absoluten Abweichungen etc. pp.

Nun will das Entwässerungsamt:
a.) Strafe für den Bauleiter, wegen Falschbekundung der plankonformen Ausführung
b.) Strafe für uns Bauherren
c.) Aufgrabung und Nachkontrolle der tatsächlichen Abwasserführung !!!! d.h. die Hälfte unseres Grundstücks wird wieder aufgerissen, Einfahrt und Garten. Wer zahlt denn diese Aktion?

Ist die Vorgehensweise vom Entwässerungsamt korrekt so?

Grüße
Hilaria
Zu a:

Das ist durchaus möglich und würde ich dem Bauleiter auch so weiterleiten, damit er Stellung dazu beziehen kann/muss. Wenn er die Beurkundung durchgeführt hat, das aber nicht zur tatsächlichen Planung passt, dann hat er tatsächlich wissentlich einen falschen Zustand beurkundet. Abhängig von der Höhe der Strafe bzw. deren Auswirkung auf seine weitere Tätigkeit wird er ein eigenes Interesse haben, die Sache zu korrigieren.

Nach meinem Verständnis bzw. in meiner Region müsste eine nachträgliche Änderung des Bauantrags durchgeführt werden, damit wäre das in aller Regel erledigt, wenn die Bauausführung grundsätzlich genehmigungsfähig ist.


Zu b:

So wie Du es beschreibst, kann Euch auch das blühen, denn als Bauherr ist man grundsätzlich haftbar für die Bauausführung/Bauleitplanung, wenn man das nicht an einen Architekten vergibt (und selbst dann kommt man nicht völlig raus). Wenn ich Dich richtig verstanden habe, habt Ihr zwar durch einen zweiten Architekten umplanen lassen, diese Pläne aber zur Bauausführung an den BU abgegeben. Entscheidend ist nun, wer die Bauausführung überwacht hat? Ihr? Der zweite Architekt?


Zu c:

Wer die Kosten für die Aktion trägt, wird von a) und b) abhängen, d.h., man muss zunächst klären, wem welches Verschulden zugeschlagen werden kann/muss. Mittlerweile kann man aber auch PE-Leitungen orten oder man macht eben nur an ein bis zwei Punkten eine kleine Handschachtung, um die tatsächliche Lage der Leitung nachzuweisen. Wenn es oberirdische Schächte gibt, anhand denen man die Lage der Leitung verifizieren kann, sollte das auch ausreichen.

Ich würde das Schreiben einfach mal an Architekt und BU weiterleiten, um zu hören, wie die das sehen. Wenn im Schreiben der Stadtentwässerung allerdings schon Fristen gesetzt sind, solltest Du die Ernst nehmen und Dich ggflls. nach Schätzung des etwaigen Kostenaufwands mit einem Anwalt für Baurecht in Verbindung setzen.

MfG
Dirk Grafe
 
H

Hilaria

Nachtrag
wir haben jetzt alles per Einschreiben an unser BU weitergegeben, schauen wir mal, was die dazu sagen oder auch nicht.
 
D

DG

Also, wir haben ein hochoffizielles Einschreiben der Stadt erhalten mit Gebühren, Strafandrohung usw.
Aktuell sind wir gefordert, bis zum 20.1. einen Tekturplan einzureichen. Wie es dann weitergeht, weiss ich noch nicht.
Das bedeutet - ohne das Schreiben im Detail zu kennen - dass der Nachtrag zum Bauantrag bis zum 20.01. eingereicht werden muss. Das ist Aufgabe Deines AR/BU. Die Strafe ist ja nur angedroht für den Fall, dass das nicht passiert.

Diese Sache halte ich allerdings für deutlich wichtiger/potenziell teurer/gefährlicher als die Sache mit dem Dachüberstand, ich würde mich daher zu 100% hierauf konzentrieren und bei der Sache mit dem Dachüberstand einfach abwarten, ob der Nachbar überhaupt klagt.

MfG
Dirk Grafe
 
H

Hilaria

sorry, aber ich kann dem ganzen nicht mehr folgen.
Schade drum.

Gruß Hilaria

Der Termin im Januar findet natürlich mit Teilnahme des BU statt.
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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