Platzierung Haus, Terrasse, Carport & Co. im Baufenster

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Zuletzt aktualisiert 25.12.2024
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hanghaus2000

hanghaus2000

Dann stimmt die eingezeichnete Grenze im Sueden ja fast.

Du hast ein riesiges Grundstück, da kann man ruhig das Haus etwas Richtung Westen schieben.
Ausser man will spaeter das Grundstück teilen dann ist das suboptimal.
 
H

Hausbauer4747

Mein Elternhaus hat ein Satteldach, ich finde das auch irgendwie "gemütlich". An der Stadtvilla finden wir interessant, auch im Obergeschoss an allen Wänden, auch den Außenwänden, schränke stellen zu können. Ich habe auch schon zwei Mal zur Miete in Architektenhäusern gewohnt, sowas gefällt mir schon sehr gut, allerdings befürchte ich, dass das Budget so etwas nicht erlauben wird.
 
hanghaus2000

hanghaus2000

Was bedeutet eigentlich die seltsam gepunktete Linie? Grenze zur Gruenflaeche? Kein ausgewiesenes Bauland?

Da bin ich ja mal auf Deine Grundrisse gespannt.

Wie schaut die Bebauung in der Umgebung aus? Gibt es eine Flurkarte? Eventuell in Geodata nachschauen.
 
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H

Hausbauer4747

Was bedeutet eigentlich die seltsam gepunktete Linie? Grenze zur Gruenflaeche?
Die vertikal gepunktete Linie zwischen grün und orange wird bezeichnet als "Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen zwischen oder innerhalb von Bau- und sonstigen Gebieten". Der grüne Teil wird als Grünfläche bezeichnet, orange ist ein "sonstiges Sondergebiet".

Eine Nachbarbebauung gibt es bisher noch gar nicht. Eine Flurkarte habe ich online gefunden, da ist aber noch keine Grundstücksunterteilung drin. Das ganze Neubaugebiet ist noch ein großes Flurstück.
 
Zuletzt bearbeitet:
hanghaus2000

hanghaus2000

Dann hoffe ich fuer Dich, dass die gruene Haelfte zu einem besseren Preis erworben wurde.

Also kann demnaechst das suedliche Grundstück auch bebaut werden.

Was darf denn laut BB Plan gebaut werden? Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte Mehrfamilienhaus?
 
H

Hausbauer4747

Mehr oder weniger zum Bodenrichtwert, aber das ist bei der Grundstücksgröße in Ordnung, das Baufenster ist wirklich groß genug. Zulässig sind Einzelhäuser mit bis zu zwei Wohneinheiten.
 
Zuletzt aktualisiert 25.12.2024
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