Privatstraße - was kommt da auf einen zu?

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K

KarstenausNRW

Das Ding auf extra3 würd ich nicht überbewerten, wie vieles aus diesem Format zB Realer Irrsinn, das durch Weglassen von Informationen Lacher generieren soll.

Wenn die Erschließung des Grundstücks nicht mehr gesichert ist, gibts ne Zwangseintragung.
Erschließung = Absicherung durch Baulast
Baulast ungleich tatsächlich Nutzungsmöglichkeit
Grunddienstbarkeit = tatsächliche Nutzungsmöglichkeit

Also kurz gefasst. Wenn Du über eine fremdes Grundstück die Erschließung bekommst, reicht die Baulast für die Baugenehmigung/Nutzung. Ohne Grunddienstbarkeit darf aber auf dem fremden Grundstück eine Mauer stehen und Dir explizit verboten werden, zum Haus zu kommen. Cool, oder?
So einfach, wie Du es schreibst, ist es nicht. Zwangseintragung eines Wegerechtes gibt es nicht.
 
andimann

andimann

Moin,
war nun eben mal neugierig und habe nach danach gesucht. Kommt mir ziemlich strange vor, vor allem die Nummer mit dem Absperren der Straße durch Betonringe. Allerdings sollte das sehr einfach lösbar sein, damit wird nämlich die einzige Feuerwehr- und Rettungsgasse blockiert....

Aber stimmt schon, ehe man sich den Stress antut, sollte man vermutlich die Straße besser selber kaufen.

Viele Grüße,
Andreas
 
G

guckuck2

Erschließung = Absicherung durch Baulast
Baulast ungleich tatsächlich Nutzungsmöglichkeit
Grunddienstbarkeit = tatsächliche Nutzungsmöglichkeit

Also kurz gefasst. Wenn Du über eine fremdes Grundstück die Erschließung bekommst, reicht die Baulast für die Baugenehmigung/Nutzung. Ohne Grunddienstbarkeit darf aber auf dem fremden Grundstück eine Mauer stehen und Dir explizit verboten werden, zum Haus zu kommen. Cool, oder?
So einfach, wie Du es schreibst, ist es nicht. Zwangseintragung eines Wegerechtes gibt es nicht.
Ich gebe gern zu, nicht vollständig sämtliche Konstellationen zu kennen.

Ich kann aber ebenso aus erster Hand berichten, dass Nachbar A ein hinter dem eigenen Grundstück liegenden Grundstück erfolgreich ein Wegerecht über das Grundstück von Nachbar B hat eintragen lassen (komplizierte Konstellation wegen Hang usw.) hat eintragen lassen, um besagtes Grundstück verwertbar zu machen. Nachbar B musste dies hinnehmen, da ein Weg über Nachbar A nicht möglich war (volle Breite des Grundstücks war bebaut, bei Nachbar B nicht)
 
K

KarstenausNRW

Ich kann aber ebenso aus erster Hand berichten, dass Nachbar A ein hinter dem eigenen Grundstück liegenden Grundstück erfolgreich ein Wegerecht über das Grundstück von Nachbar B hat eintragen lassen (komplizierte Konstellation wegen Hang usw.) hat eintragen lassen, um besagtes Grundstück verwertbar zu machen. Nachbar B musste dies hinnehmen, da ein Weg über Nachbar A nicht möglich war (volle Breite des Grundstücks war bebaut, bei Nachbar B nicht)
Das sind Einzelfälle, die z.T. bis zu OLGs durchgefochten werden müssen.

Ansonsten gilt meine Ausführung. Kann man auch gut im Netz bei verschiedenen Kanzleien nachlesen. Die können es besser erläutern als ich.
 
S

Scout**

Moin,
war nun eben mal neugierig und habe nach danach gesucht. Kommt mir ziemlich strange vor, vor allem die Nummer mit dem Absperren der Straße durch Betonringe. Allerdings sollte das sehr einfach lösbar sein, damit wird nämlich die einzige Feuerwehr- und Rettungsgasse blockiert....


Viele Grüße,
Andreas
In z.B. der Bayerischen Landesbauordnung reichen 50 m Abstand eines Gebäude von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus damit die öff. Fläche als hinreichende Aufstellfläche dienen kann. In diese 50 m passen locker 6 bis 7 Reihenhäuser oder 3 freistehende Einfamilienhaus.

Und auch ein durchgesetztes Notwegerecht gilt immer nur für Fußgänger, nie aber für KFZ! Bei Anbau/Umbau/Gartenarbeiten/Speditionslieferungen muss dann halt alles per Schubkarre oder mit 2 Armen gemacht werden, ggf. über eine Wiese oder Schlamm. Mehr gibt so ein Notwegerecht nun mal nicht her.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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