OT:
Ich frage mich bei diesem Thread die ganze Zeit, wer sich das wohl ausgedacht hat, die Wasseranschlusskosten eines Grundstückes von der Geschossfläche abhängig zu machen? Sehen denn die Anschlüsse für den 80m² Minibungalow in irgendeiner Art und Weise anders aus, als die für die 300m² Stadtvilla?
Das es danach bemessen werden muss ergibt sich aus Art 5 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 KAG i.V.m. §16 Baunutzungsverordnung.
Über Sinnhaftigkeit kann wie bei so vielen Gesetzen gestritten werden.
Jedoch geht es ja darum einen Vorteil, den man durch die Erschließung erlangt, abzugelten.
Jemand mit einer höheren Geschossflächenzahl, hat nun die Möglichkeit den Vorteil auf einer größeren Fläche zu nutzen als jemand mit einer kleineren Geschossflächenzahl.
Der Vorteil bezieht sich auf die objektive Betrachtungsweise. Jemand mit einem Eckgrundstück welcher sein Grundstück nur von einer Seite aus anfährt findet vielleicht nicht dass er durch die zweite Straße einen Vorteil hat. Objektiv betrachtet hat er diesen aber, weil er die Möglichkeit hätte sein Grundstück von zwei Seiten aus zu erschließen.
Daher muss er auch für beide Seiten Erschließungsbeiträge zahlen. Klingt unfair oder komisch ist aber so.
Man unterstellt also bei z.B. größerer Geschossflächenzahl einen größeren Vorteil, ähnlich wie man bei der Abrechnung der Herstellungskosten der Straße die Grundstücksfläche hernimmt, obwohl hier in den meisten Fällen auch nur eine Zufahrt zum Grundstück hergestellt wird.
So muss der Kanal eben unter Umständen größer dimensioniert sein, weil jemand auf Grund seiner größeren Geschossfläche fähig wäre mehr anfallendes Abwasser zu produzieren als jemand mit kleiner Geschossfläche. Hier muss man einfach die natürliche Betrachtungsweise heranziehen wonach es üblich erscheint, dass bei größerer Geschossfläche z.B. mehrere Bäder installiert werden oder mehrere Wasserverbraucher installiert werden.
Vielleicht hilft der Hinweis, Beiträge werden fällig für die Möglichkeit der Inanspruchnahme, Gebühren nur für die tatsächliche Nutzung.