§ 1 WEG:
Eigentum an Wohnungen = Wohnungseigentum
Eigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen = Teileigentum
Gemeinschaftseigentum = Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen
Bis zum 01.12.2020 konnte an "Freiflächen", also Gärten, Terrassen und im freien befindlichen Stellplätzen kein Eigentum begründet werden. Für solche Flächen konnten nur Sondernutzungsrechte vergeben werden. Sondernutzungsrecht = alle anderen Eigentümer sind von der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen.
Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (Fahrradstellplatz, Garten, ggfs. auch Terrasse) können nur im Rahmen der durch Gemeinschaftsordnung, Beschlüsse oder Gesetz eingeräumten Befugnisse vorgenommen werden. Bauliche Veränderungen (ganz grob das meiste, was im Boden festgemacht wird) dürfen nur nach Beschluss vorgenommen werden. Einfache Nutzungen, wie zB Grillen gehören zur üblichen Nutzung und müssen sich nur an der Hausordnung bzw. der gegenseitigen Rücksichtnahme messen lassen.
Bei Unsicherheiten würde ich die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung von einem Anwalt anschauen lassen. Das dauert im Normalfall nicht sehr lang, muss also nicht besonders teuer sein.
Wie fast überall gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn die Gemeinschaft bisher gut miteinander ausgekommen ist, dann passt alles --> solange sich kein Querulant einkauft, der auf sein Recht besteht, nur weil er Recht hat. Für den Fall muss man dann halt auch wissen, was man wirklich darf.