Rohbaufirma baut Keller kleiner als im Werksplan

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A

Allthewayup

Meine Frage im Thread über Betonüberdeckung war technischer Natur: welche Variante der Sanierung zu bevorzugen. Die Antworten gingen in eine andere Richtung.
Das die Antworten in eine andere Richtung gingen lag wohl auch daran, dass man dir die Informationen scheibchenweise aus der Nase ziehen musste. Dementsprechend direkt wurden kurz darauf die Beiträge in deinem Thread. Aber lassen wir das jetzt an dieser Stelle gut sein.


SV hat keine Bewertungen schriftlich geliefert, aber mitgeteilt, dass der Keller saniert werden kann und der Rohbauer es machen sollte. Man sollte sich auf die passende Variante einigen.
Der Keller kann tauglich gemacht werden. Aber eine schwarze Wanne ist halt minderwertiger als die bestellte weiße Wanne (nicht so langlebig usw.).
Und er ist kleiner als bestellt wurde. Dazu kommt, dass die Wand zum Nachbarn von außen nicht begutachtet (von außen saniert) werden kann.
Nein, man sollte sich hier nicht auf eine Variante einigen, sondern du solltest hier den Ton angeben und vorgeben, was jetzt genau gemacht werden soll. Ich bin kein Jurist aber sehe es: Der Bauunternehmer hat bei Mängeln ja prinzipiell erstmal das Recht nachzubessern. Hier ist jetzt so, dass er die Bewährung nicht mal eben tiefer in den Beton schieben kann. Damit siehst du dich mit einer Nachbesserung welche von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen wird konfrontiert. Da du das genau genommen nicht akzeptieren müsstest und auf Vertragserfüllung bestehen könntest, bist du jetzt am Drücker. Dein Bauunternehmer wird versuchen dir die günstigste der Lösungen technisch fein zu reden. Genau aus dem Grund kommt hier wieder ein von dir zu beauftragender SV ins Spiel, der dir die beste Lösung darlegt. Die restlichen Mängel bewertet dieser Gutachter dann auch nochmal technisch und fachlich, sodass sich mit diesen Informationen ein Anwalt über eine mögliche Ausgleichszahlung Gedanken machen kann. Du wirst hier entweder viel zu wenig oder viel zu viel von deinem Bauunternehmer fordern mit entsprechenden Konsequenzen.

Ich will versuchen, das ohne SV mit dem Rohbauer zu regeln.
Liegt die Beweislast bei ihm, falls ich etwas offiziell schriftlich bemängele? Oder kann er einfach zurückschreiben "nein, die Maßen stimmen"? Ich will, dass er selber die Kosten für die Beweise trägt.
Das ist ein großer Fehler den du da begehst. Der Unternehmer hat dich zu allererst mal belogen und alles abgestritten. Glaubst du ernsthaft er sieht dich auf Augenhöhe bei den Gesprächen? Er ist seit Jahren in dem Business und merkt genau wenn ein Bauherr "unsicher" ist. Wenn du ihn darüber in Kenntnis gesetzt hast, dass der Rohbau 6cm abweicht wird er natürlich erstmal prüfen was Sache ist. Kommt er zu einem anderen Ergebnis wie du (ob das dann wirklich stimmt oder nicht sei dahingestellt) wird er dir das so mitteilen und du stehst wieder am Anfang. Also ja er könnte das einfach so zurückschreiben, vielleicht auch nur um Zeit zu gewinnen.
"Die Kosten für die Beweise" die er nicht wahr haben will wird dann auch dein Anwalt in das Forderungsschreiben mit Aufnehmen. Warum sollst du darauf sitzen bleiben? Nach einem Autounfall an dem du keine Schuld hast, wer trägt denn da die Gutachter und Anwaltskosten? Klar, der Unfallverursacher. Das heißt du musst ihn vorab nichtmal darüber in Kenntnis setzen, dass du beabsichtigst ihm die Kosten weiterzuberechnen.

Du kannst mit einem SV und RA in deinem Fall eigentlich nur gewinnen, wenn das stimmt was du festgestellt hast.
 
A

Allthewayup

Die Empfehlung über die Versicherung werde ich ergänzen.
Das kannst du dir sparen, denn Baumängel bei eigens ausgeführten Gewerken sind nicht versicherbar. Sonst könnte ja jede Baufirma "pfuschen" wie sie will und nachher über die Versicherung abrechnen lassen. Seine Betriebshaftpflichtversicherung würde greifen, wenn er Schäden an anderen Gewerken verursacht hätte, aber nicht an seinem eigenen Werk.

Das hat mir mein Gutachter so gesagt.

Noch eine Ergänzung dazu wie man die Schadenshöhe ermittelt:
1. Bemessung des Vermögensschadens durch die Vermögensbilanz
2. Bemessung des Vermögensschadens auf Grundlage des Werklohns
3. Bemessung des Vermögensschadens auf Grundlage der tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten

Schau dir bei Gelegenheit mal das BGH Urteil vom 27.03.2003 - VII ZR 443/01 -, BGHZ 152, 301-305 an. Die Urteilsbegründung ist wirklich Interessant und beantwortet vielleicht ein paar deiner Fragen. Aber dein Fall kann z.B. Aufgrund einer kleinen Abweichung schon wieder komplett anders gelagert sein. Es gibt im Bauwesen eigentlich keine Musterurteile die sich 1:1 auf andere Bauvorhaben übertragen lassen.
 
G

guckuck2

Wie sollten Antworten auf diese Fragen bei meinem Problem helfen? Ich kann es beim besten Willen nicht erkennen.
Deswegen ignoriere ich sie.
Ein Forum ist ein Geben und Nehmen. Wenn du eine einseitiges Frage-Antwort-Spiel haben willst, beauftrage doch jemanden, der seine Zeit in diesem Rahmen bereit stellt.

Es hilft bei der Erkennung von Ursachen. Dinge passieren nicht einfach so. Pech am Bau kann jedem passieren, wenn sich aber Muster auf tun, muss man dagegen was machen. Du bist noch am Anfang der Bauphase, da kann man noch was machen. Wenn du dich selbst aber aus der Gleichung ausblenden willst, bitte, aber dann...

Meine Frage im Thread über Betonüberdeckung war technischer Natur: welche Variante der Sanierung zu bevorzugen. Die Antworten gingen in eine andere Richtung.
...Versuche hier nicht Fachwissen zu schnorren.
 
Zuletzt aktualisiert 29.11.2024
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