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Otus11
Je nachdem wie das Angebot des AN formuliert war ("freibleibend" gem. § 145, Alt. 2 Baugesetzbuch, AGB-Regelungen etc.), hat die damit mutmaßlich nicht völlig unrecht:Jetzt ist ein Schreiben der Firma gekommen. Sie schreiben (...) und wir hätten ja eh keinen rechtsgültigen Vertrag.
Ohne ausdrückliche (schriftliche, s.o. zum Angebot) Auftragsbestätigung kein Vertrag!
Das ist halt kein Bargeschäft des täglichen Bedarfs.
Die Jura light Kette ist bei freibleibenden Angeboten:
- Angebot AN = Einladung zur Abgabe eines (eigenen) Angebotes durch AG (Grundstück. will ich (wenn alles passt) - willst du vielleicht auch?) (lat.: invitatio ad offerendum").
- Auftrag durch AG erteilt = Angebot des AG an AN zum Abschluss (Ja, ich will !)
- Auftragsbestätigung = Annahme des AG Angebotes durch AN (Ich will jetzt tatsächlich und immer noch und mit dir !) = VERTRAG)
Und die menschliche Bewertung: Erst freimütig zusagen und dann Rückzieher machen ist - klaro - keine Glanzvorstellung des AN...
Egal. Schwamm drüber. Next please!
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