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Hausbau 2021
Hallo Egon,Vielen Dank für die bisherigen Rückmeldungen. Einige verwundern mich ein wenig. Natürlich kann ich hier nicht den 12-seitigen Vertrag und die 16-seitige Bauleistungsbeschreibung veröffentlichen - allein schon aus Urheberrechtsgründen. Aber ohne die Vertragskenntnis direkt zu dem Urteil zu kommen, dass hier keine justiziablen Gründe vorliegen, wir „ungeschickt“ und mehr sind, halte ich mindestens für etwas flüchtig. Laienhaft sind wir natürlich - wir haben kein Baurecht studiert - mittlerweile werden wir notgedrungen besser.
Zu den bisherigen Nachfragen:
Natürlich sind Fristen vereinbart - vier an der Zahl.
Die erste ist in einer Vertragsergänzung enthalten und betrifft die bis zu 10-monatige Dauer für die Erstellung der Bauantragsunterlagen. (nur zur Infor: nach zunächst fehlerhaften und unvollständigen Unterlagen, war der Bauantrag nach "schon" nach 9 Monaten vollständig beim Bauamt vorliegend)
Die zweite ist die Festpreisbindung von 12 Monaten.
Die dritte ist eine 30-Werktage-Frist nach Vorliegen aller Baubedingungen bis mit dem Bau begonnen werden muss.
Die vierte ist eine Bauzeit von 10 Monaten.
Für alle anderen Leistungen gilt gemäß des Baugesetzbuch §271, dass diese sofort fällig sind.
Zur Festpreisgarantie, 11ant und moeSzyslak:
Ja, du (11ant) hast Recht. Die Festpreisgarantie von Roth ist praktisch wertlos, weil allein mit der Zeit der Bauantragstellung (10 Monate) zzgl. selbst einer optimalen Genehmigungsdauer von 6 Wochen, die wohl einige Berliner Bauämter erreichen und den 30 Werktagen Zeit bis zum Baustart der Garantiezeitraum überschritten wird. Das ist ein Punkt, wo man den mündlichen Aussagen von Roth, denen wir Glauben geschenkt hatten, nicht trauen sollte. Die Optionen, die man dann hat sind unterschreiben oder einen anderen Bauträger finden. Bisher empfehlen wir Option B.
Zu den Verträgen:
Justiziabel ist unser Fall daher, da es für die Erstellung der Bauausführungsplanung und der Statik keinen vereinbarten Zeitraum gibt oder anders formuliert: Wir haben dem Auftragnehmer hier nicht eingeräumt, wie beim Bauantrag 10 Monate Zeit zu haben. Damit gilt, dass die Leistung sofort fällig wird (s.o.) zzgl. eines angemessenen Zeitraums, den die Erstellung in Anspruch nimmt. Wir warten mittlerweile 1 Jahr und 6 Monate darauf, dass Roth diese Unterlagen erstellt (#12MonatePreisgarantie). Das ist (zum Glück nicht nur) unserer Auffassung nach nicht angemessen. Vertraglich ist dies insbesondere daher unzulässig, da Bauverträge ein Fertigstellungsdatum enthalten müssen oder einen Zeitraum für die Erstellung der Leistung.
In diesem Fall wäre man ja auf Rothes Gnaden angewiesen, dass sie die Statik-Unterlagen (die Voraussetzung für den Beginn der 30 Tage Frist bis Baubeginn sind) nicht bis in alle Ewigkeit zurückhalten, um die nächste Frist nicht in Gang zu setzen.
Auf unsere damalige Fristsetzung reagierte Roth übrigens mit einem umfangreich ausformulierten Ablehnung, dass unsere Angaben „irrelevant seien“, die Sachlage „erschöpfend erörtert“ sei und es halt „so lange dauert, wie es dauert.“ Nun ja.
Was sich daraus ergibt und wir suchen:
Falls jemand einen guten Anwalt kennt, nehmen wir natürlich weitere Empfehlungen entgegen. Ansonsten sind wir über den Bauherren-Schutzbund aber fündig geworden.
Da naheliegend erscheint, dass Roth hier mehr Aufträge angenommen als Kapazitäten aufgebaut hat, suchen wir weitere Bauherren, die unser Schicksal teilen und ebenso Schadensersatzansprüche geltend machen müssen / dies planen. Denn diese These ist nur naheliegend, würde aber sicherlich vor Gericht untermauert werden können, wenn wir kein Einzelfall sind. Natürlich wären wir auch ergebnisoffen an Erfahrungsberichten interessiert, von Bauherren von Roth, die im Jahr 2021 ihren Bauvertrag unterschrieben haben und es geschafft schon haben einen ersten Stein gemauert zu bekommen.
wir bauen ebenfalls mit Roth, Bauort ist im Norden Berlins. Der Bau läuft jetzt zwar, jedoch sehr schleppend und mit langen Ruhezeiten, in denen auch mal 2 Monate gar kein Gewerk erscheint. Wir sind daher an einem Austausch und an der Bildung einer Interessengemeinschaft zur Sicherung der Interessen und Durchsetzung der Rechte eines Bauherren interessiert.