Sinnvoller Ablauf bei Grundstückskauf mit Bebaubarkeit §34 Bau GB

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R.Hotzenplotz

Kurzum: Meine Empfehlung wäre, deine Vorstellungen mit dem für dich zuständigen Menschen vom Bauamt zu besprechen. Das kostet nichts und gibt dir zumindest grob einen Anhaltspunkt, ob deine Vorstellungen machbar sind.
Das habe ich ja gemacht (siehe oben der kursiv gedruckte Text; das sind die Antworten des Bauamts). Eine Bauberatung führen sie nur durch, wenn ein Architektenentwurf vorliegt. Vorher muss ich mit den bisher getätigten Aussagen leben.


Nofret schrieb:
Schau Dir die Nachbargebäude an: was Du dort siehst wird auf jeden Fall möglich sein.
Ich denke, darüber sind wir doch bereits hinaus, wenn man den Kontakt mit dem Bauamt liest. In der Umgebung sind fast ausschließlich Bungalows oder 1,5 geschossige Häuser. Es gibt aber in der Nachbarschaft auch einige wenige neuere Häuser mit 2 Vollgeschossen und Flachdach. Und das signalisiert doch das Bauamt in der Mail, dass das wohl auch möglich sei sofern eine offene Bauweise eingehalten wird.....

Ansonsten hätte sich das Thema für uns erledigt. Wir haben die Machbarkeit von 2 Vollgeschossen als K.O. Kriterium definiert....

Finde nur schade, dass man nicht zu einem Gespräch mit dem Bauamt kommen kann sondern dass dafür erst ein Architektenentwurf vorliegen muss. Hätte ich ausschließlich auf den GU gehört - "2 Vollgeschosse werden Sie dort niemals genehmigt bekommen." - dann hätte ich mich gar nicht mit dem Thema beschäftigen brauchen. Aber wie gesagt äußert sich das Bauamt ja in der Mail anders. Problem ist, dass ist ja nicht rechtsverbindlich und auf ein paar Zeilen in einer Mail gebe ich etwas weniger als wenn man sich mal 20 Minuten hinsetzt, in Ruhe über das Grundstück spricht und sie dann ein klares mündliches Signal geben, dass wir mit zwei Vollgeschossen planen können und es im Zweifel vielleicht hier oder da ein paar Anpassungen gibt.....

Immerhin muss ich ja das Grundstück kaufen, bevor ich hier einen genehmigten Bauantrag habe.... oder man müsste den GU beauftragen, hier einen umfassenden Architektenentwurf zu fertigen ohne zu wissen, ob überhaupt ein Notartermin zustande kommt etc.

Habe dem Bauamt den Grobentwurf des 200m² Musterhauses mit 2 Vollgeschossen mal zugeschickt und warte dahin gehend noch mal auf ein Feedback Anfang Januar.
 
D

dohuli

Ich würde da einfach mal direkt zu den Sprechzeiten des Bauamts hingehen. Die Angestellten antworten auf schriftliche Anfragen vermutlich auch nur schriftlich. Und weil die mit schriftlichen Auskünften vorsichtiger sein müssen, als mit mündlichen Auskünften, werden die dann immer eine Standardantwort geben in der nichts verbindliches steht. Damit du hinterher nicht ankommen kannst: "Herr XY hat aber geschrieben ..., das hab ich sogar schriftlich."

Daher hingehen und denen direkt sagen was du möchtest und weshalb du noch nicht mit Architekt hin kannst/möchtest - im Prinzip genau das, was du hier schilderst.
Bei uns hat es so geklappt und die waren dann auch sehr freundlich und hilfsbereit.
 
D

DG

Das klingt für mich eher so, dass Dein GU keine Ahnung oder keine Lust hat, sich darum zu kümmern.

Im Bereich §34 muss man exakt so rangehen, wie es das Bauamt vorschlägt, denn ohne konkrete Pläne wird es vom Amt keine belastbare schriftliche Auskunft geben, außer den Dingen, die Dir mitgeteilt wurden.

Es gibt also drei Möglichkeiten:

1. Man kauft das Grundstück und wirft dann einen Vorentwurf in den Raum bzw. tastet sich in Zusammenarbeit mit dem Bauamt an das Machbare ran, was sich grundsätzlich an der Nachbarbebauung orientiert. Das kann aber zur Folge haben, dass letztlich bei der Genehmigung Auflagen kommen, die einem nicht schmecken. Daher ist es ratsam ...

2. ... eben nicht mit einem GU zusammenzuarbeiten bzw. das nur dann zu tun, wenn der GU über einen fähigen Architekten verfügt, der sich im Bereich §34 auskennt und die Möglichkeiten vorab - also vor dem Kauf - abschätzen kann. Oder aber man stellt ...

3. ... ebenfalls vor Kauf eine Bauvoranfrage, um Klarheit über bestimmte strittige Punkte zu erlangen. Eine Bauvoranfrage ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn das keine Standardanfrage ist, sondern so gestaltet ist, dass die etwaig kritischen Punkte auch so dargestellt sind, dass das Amt dazu eindeutig Stellung beziehen kann. Und muss.

Ich würde im §34 niemals mit einem GU bauen, sondern immer nur mit einem freien Architekten aus der Region, der das Bauamt kennt und mehrere solcher Vorhaben als Referenz nachweisen kann. Oder aber - was es ja auch gibt - dass der GU mit einem freien externen Architekten zusammenarbeitet, der fähig ist, das GU-Standardhaus auf die speziellen Randbedingungen im §34 bzw. im konkreten Fall umzuarbeiten.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 21.12.2024
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