Das klingt für mich eher so, dass Dein GU keine Ahnung oder keine Lust hat, sich darum zu kümmern.
Im Bereich §34 muss man exakt so rangehen, wie es das Bauamt vorschlägt, denn ohne konkrete Pläne wird es vom Amt keine belastbare schriftliche Auskunft geben, außer den Dingen, die Dir mitgeteilt wurden.
Es gibt also drei Möglichkeiten:
1. Man kauft das Grundstück und wirft dann einen Vorentwurf in den Raum bzw. tastet sich in Zusammenarbeit mit dem Bauamt an das Machbare ran, was sich grundsätzlich an der Nachbarbebauung orientiert. Das kann aber zur Folge haben, dass letztlich bei der Genehmigung Auflagen kommen, die einem nicht schmecken. Daher ist es ratsam ...
2. ... eben nicht mit einem GU zusammenzuarbeiten bzw. das nur dann zu tun, wenn der GU über einen fähigen Architekten verfügt, der sich im Bereich §34 auskennt und die Möglichkeiten vorab - also vor dem Kauf - abschätzen kann. Oder aber man stellt ...
3. ... ebenfalls vor Kauf eine Bauvoranfrage, um Klarheit über bestimmte strittige Punkte zu erlangen. Eine Bauvoranfrage ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn das keine Standardanfrage ist, sondern so gestaltet ist, dass die etwaig kritischen Punkte auch so dargestellt sind, dass das Amt dazu eindeutig Stellung beziehen kann. Und muss.
Ich würde im §34 niemals mit einem GU bauen, sondern immer nur mit einem freien Architekten aus der Region, der das Bauamt kennt und mehrere solcher Vorhaben als Referenz nachweisen kann. Oder aber - was es ja auch gibt - dass der GU mit einem freien externen Architekten zusammenarbeitet, der fähig ist, das GU-Standardhaus auf die speziellen Randbedingungen im §34 bzw. im konkreten Fall umzuarbeiten.
MfG
Dirk Grafe